1869. 150
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum hum Schwarzburg- Rudolstadt.
Scchchutcs Slück Stüch vom ** 1860.
M XXX. Verordnung
vom 27. August 1869, betreffend die Einführung breiter Nadfelgen
für den Verkehr auf den Kunststraßen der Fürstl. Unterherrschaft.
Um den Nachtheilen zu begegnen, welche die bisher gestaticte Willkühr hinsicht-
lich der Belastung und Einrichtung der Fuhrerke für die Unterhaltung der Kunst-
strahen und für den Verkehr auf denselben mit sich bringt, verordnen Wir mit Geneh-
migung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten auf Grund des Gesehes vom
9. März 1855, betrefsend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß
polizeilicher Verordnungen (Ges.-S. S. 48) für die Unterherrschaft des Fürstenthums
andurch, was folgt:
8. 1.
Beim Befahren der Kunsistraßen soll an allem gewerbsmäßig betriebenen Fracht.
fuhrwerk, sowohl dem zwei= wie dem vierräderigen, ohne Unterischied der Bespannung,
der Beschlag der Radfelgen eine Breile von mindestens vier Zoll rheinl, haben, wenn
die Ladung bei vierrädrigem Fuhnverk mehr als zwanzig Centner, bei zweirädrigem
mehr als zehn Centner beträgt.
Unter gewerbsmäßig beiniebenem Krchuman im Sinne der hegenwärtigen
Verordnung sind zu verslehen
1) alle Lastfuhnverke der Fuhrleute, deren eigentliches Gewerbe in der Ucber-
nahme von Lohnfuhren besteht;
Fuͤrsil. Schw. Nudolst. Gesehsannnl. XXX. J 20,
· » Ausgegeben in Studolstadt den 22. Sepienic 1869.