Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 161 
untheilbaren Last (z. B. großen Bausteinen, Dampfkesseln rc.) von grõßerem Gewicht 
besteht, in welchem Falle auch eine großere Felgenbreite als sechs Zoll nicht erforder- 
lich ist. 
- .5. 
§ 
chckFühkctcineSgewerbsmäßigbetriebenenFrachtftthklockks,welchcseine 
Kunststraße befährt, ist venslichtet, den mit der Controle beaunftragten Beamten auf 
Erfordern das Gewicht der Ladung unker Vorzeigung der Frachtbriefe und sonstigen 
darüber sprechenden Papiere anzugeben. Auch muß derselbe, wenn das Fuhrwerk von 
einein Spediteur oder Schaffner besrachtet worden, mit einem Ladeschein des lehteren 
versehen sein, woraus das Gewicht der Ladung im Ganzen sich ergiebt. 
Wenn die Angabe der Größe der Lädung oder die Vorzeigung der darüber sprechen- 
den Papiere verweigert wird, ingleichen wenn der Führer nicht mit dem vorgeschtiebenen 
Ladescheine versehen ist, krifft denselben die Verpflichtung einer speciellen Ermittelung 
der Größe der Ladung auf seine alleinige Gefahr und Kosten sich zu unterwerfen. 
S. 6 
Im Falle dringenden Verdachtes, daß der Angabe des Führers ungeachtet das 
Fuhrwerk mit einer größeren Ladung, als nach den Bestimmungen des §. 3 zulässig ist, 
versehen sei, bleibt die specielle Enmittelung der Größe der Ladung vorbehalten. Die 
mit dieser verbundenen Kosten und Auslagen fallen, wenn sich ergiebt, daß die Ladung 
das angegebene Maß wirklich überschreitet, dem Führer zur Last, im enlgegengesetzten 
Falle werden dieselben von der Staatskasse getragen. Auch sollen die vorgedachten 
Kosten und Auslagen dann von der leßteren übernommen werden, wenn zwar die Ueber- 
schreitung der in den 8§. 3 und 4 für die Ladung vorgeschriebenen Gewichtssätze er- 
mittelt ist, jedoch der Nachweis geführt wird, daß dos Gesammtgewicht des Wagens 
und der Ladung zusammen nicht größer sei, als nach den Bestimmungen des folgenden 
S. 7 sich als zulässig ergiebt. 
S. 7. 
Wo geeignete Anstalten vorhanden sind, um das Gesammtgewicht des Wagens 
und der Ladung zusammen zu ermitteln, muß der Führer einer solchen Ermittelung sich 
unterwerfen. Es sind dabei auf das Gewicht des Wagens, einschließlich allen Zu. 
behörs, als Ketten, Winden, Stroh, Leinwand 2c. 
u) bei vierräderigem Fuhrwerk, bei einer Gelgenite unter fur zon 10 Ctr., 
von fünf Zoll= jedoch unter sechs Zoll 45 Ctr., 
von sechs Zoll und darübrer . . .)0(-tk
	        
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