1869. 163
8. 11.
Die Zugthiere an den auf den Kunststraßen fahrenden Fuhrwerken dürfen nicht
mil solchen Hufeisen versehen sein, deren Stollen mehr als zwei Drittel Zoll über die
Hufeiseufläche hervorragen, außer in der Zeit vom 1. November bis 1. April, wo eine
Höhe von einem Zoll stattfinden darf.
.. »§.12.«
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Strafe von Zehn Thalern zu bestrafen. Falls es sich um Ueberschreitung der in den
88. 3 und 4 für die Ladung vorgeschriebenen Gewichtssähe handelt, soll jedoch eine
Bestrafung nicht eintreten, wenn der Nachweis gesũhrt wird, daß das Gesammtgewicht
des Wagens und der Ladung zusammen nicht größer sei, als nach den Bestimmungen
des S. 7 zulässig ist.
. ..-§-13-
Wenn die in Gemäßheit der §§. 5 und 9 erforderte Angabe der Größe der Ladung
oder die Vorzeigung der darüber sprechenden Papiere verweigert wird, ingleichen wenn
der Führer nicht mit dem daselbst vorgeschriebenen Ladescheine versehen ist, soll außer
der vorbehaltenen speciellen Ermittelung der Größe der Ladung auf Gefahr und Kosten
des Führers eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler c(intreten.
.14.
Die vorstehend bestimmten Strafen können sowohl gegen den Führer des Fuhr-
werks als gegen den Eigenthüner desselben erkannt und vollstreckt werden.
8. 15.
Die Ausstellung unrichtiger Ladescheine über die Größe der von den Frachtfuhr-
werken (§. 5) oder den Kohlenfuhnverken (§. 9) eingenommenen Ladungen, ist, sofern
damit kein härter zu bestrafendes Vergehen verbunden ist, mit einer Strase von 1 bis
10 Thalern zu ahnden.
§. 16.
Sollen Frachtsuhrwerke mit untheilbaren Lasten (§. 4), welche einschließlich des
Wagens mehr als 120 Centner wiegen, über im Straßenzuge belegene Brücken geführt
werden, so hat der Absender oder Frachtführer eines solchen Transportes dem zustän-
digen Fürstlichen Bezirks-Baubeamten mindeslens vier Wochen vor Ausführung des