1860. 165
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
FSiebenzehales Stäch vom Jahre 1869.
XXXI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 31. Angust 1869, die vom Ausschusse des Bundesraths des Zoll-
vereins festgestellte Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom
26. Juni 1869 wegen der Besteuerung des Zuckers betr.
Unter Bezugnahme auf §. 5 des Bundesgesebes vom 26. Juni d. J., die Be-
steuerung des Zuckers betreffend (Bunde3gesetzblatt 35. 26) werden folgende Be-
stimmungen einer von dem Ausschusse des Bundesrathes des Zollvereins für Zoll= und
Steuerwesen in Gemäßheit eines Bundesrathsbeschlusses festgestellten Anweisung zur
Ausführung jenes Gesetzes hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht:
Anweisung
zur Ausführung des Gesehes, betr. die Besteuerung des Zuckers.
1) Zu §. 2 des Gesehes.
Rohzucker, für welchen der Zollsatz von 5 Thalern = 8 Fl. 45 Kr. für den
Zentner durch Zusätze zur Angabe der Waarengattung, wie „K 19 oder darüber“
oder auch „über AM 19“, sowie auch bei geringerer Güte, durch besonderen An-
trag, in der Eingangs-Declaration ausdrücklich angeboten wird, darf über alle
Zollstellen, nach Maßgabe der denselben allgemein beigelegten Hebebefugniß einge-
führt werden.
Wird aber für Rohzucker die Zulassung zu dem niederen Zollsatze von 4 Thlrn.
— 7 Fl. für den Zentner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Bestim-
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXN.
Ausgegeben in Rudolstadt den 29. September 1869.