Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1860. 165 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
FSiebenzehales Stäch vom Jahre 1869. 
  
  
  
XXXI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 31. Angust 1869, die vom Ausschusse des Bundesraths des Zoll- 
vereins festgestellte Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 
26. Juni 1869 wegen der Besteuerung des Zuckers betr. 
Unter Bezugnahme auf §. 5 des Bundesgesebes vom 26. Juni d. J., die Be- 
steuerung des Zuckers betreffend (Bunde3gesetzblatt 35. 26) werden folgende Be- 
stimmungen einer von dem Ausschusse des Bundesrathes des Zollvereins für Zoll= und 
Steuerwesen in Gemäßheit eines Bundesrathsbeschlusses festgestellten Anweisung zur 
Ausführung jenes Gesetzes hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht: 
Anweisung 
zur Ausführung des Gesehes, betr. die Besteuerung des Zuckers. 
1) Zu §. 2 des Gesehes. 
Rohzucker, für welchen der Zollsatz von 5 Thalern = 8 Fl. 45 Kr. für den 
Zentner durch Zusätze zur Angabe der Waarengattung, wie „K 19 oder darüber“ 
oder auch „über AM 19“, sowie auch bei geringerer Güte, durch besonderen An- 
trag, in der Eingangs-Declaration ausdrücklich angeboten wird, darf über alle 
Zollstellen, nach Maßgabe der denselben allgemein beigelegten Hebebefugniß einge- 
führt werden. 
Wird aber für Rohzucker die Zulassung zu dem niederen Zollsatze von 4 Thlrn. 
— 7 Fl. für den Zentner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Bestim- 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXN. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 29. September 1869.
	        
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