Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

168 1869. 
C. Sachsen. 
Haupt-Zollamt Zittau. Haupt-Zollamt Leipzig, Haupt-Steueramt Dresden 
b". Württemberg. 
Haupt-Zollamt Friedrichshafen. 
E. Bader. 
Haupt--Zollamt Mannheim. 
F. Grohherzogthum Hessen. 
Haupt- Zollamt Mainz. 
G. Mecklenburg-Schwerin. 
Haupt-Steueramt Rostock, Neben-Zollamt I. Wismar. 
II. Anhalt. 
Haupt- Steueramt Dessau, Zollabfertigungsstelle Wallwiphafen bei Dessau. 
Der mit dem Anspruch auf Zoll. oder Steuervergütung auszuführende Zucker 
ist mittelst einer, nach beiliegendem Schema in einfacher Ausfertigung abzugebenden 
Deklaration anzumelden, in welcher in Bekreff des nicht als Kandis oder in weißen, 
harten, vollen Broden zur Versendung kommenden Zuckers der Gcehalt an reinem 
Zucker in Prozenten anzugeben oder aus welcher doch mit Sicherheit zu entnehmen ist, 
für welche Klasse die Vergütung in Anspruch genommen wird, also z. B.: 
„weißer Stampfmelis über 98 Prozent Zuckergehalt", 
oder 
„blonder Rohzucker über 88 Prozent“, 
oder 
„NRohzucker unter 98 Prozent und über 88 Prozent Zuckergehalt. 
Im Uebrigen bleiben hinsichtlich der Abfertigung von Zucker zur Ausfuhr mit 
dem Anspruch auf Zoll- oder Stenervergütung die bisherigen Bestimmungen, soweit 
sie nicht durch das Bundesgesetz vom 26. Juni d. J. abgeändert sind, in Krast. 
Rudolstadt, den 31. August 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
v. Ketelhodt. 
 
	        
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