1869. 169
Anlage A.
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BGestimmungen
über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwein-
Bereitung zollfrei zuzulassen ist.
1) Wer Melasse zur Branntwein-Bereitung zollfrei einführen will, hat, unter
Angabe der zu beziehenden Menge, bei der Zoll-Direktiv-Behörde die Er-
theilung eines Erlaubnißscheins zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird
für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.
2) Die zollfreie Ablassung der zur Branntwein-Bereitung eingehenden Melasse
erfolgt nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungs-Amtes durch
einen Zusatz von 1 und 1 Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit der
drei= bis viersachen Menge von Wasser verdünnt worden ist.
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Betheiligten
zu liefern.
3) Die Abferligung kann bei dem Grenz-Zollamt oder bei einem Amt im Innern
stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansage-
Verfahren oder mit Begleitschein I. abzulassen ist.
4) Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamt vorzulegen. Dasselbe
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißschein zu vermerken.
5) Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der
Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, namentlich durch
spezielle Ueberwachung des Brennerei- Betriebs, Ueberzeugung zu nehmen.