Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 169 
Anlage A. 
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BGestimmungen 
über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwein- 
Bereitung zollfrei zuzulassen ist. 
1) Wer Melasse zur Branntwein-Bereitung zollfrei einführen will, hat, unter 
Angabe der zu beziehenden Menge, bei der Zoll-Direktiv-Behörde die Er- 
theilung eines Erlaubnißscheins zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird 
für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt. 
2) Die zollfreie Ablassung der zur Branntwein-Bereitung eingehenden Melasse 
erfolgt nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungs-Amtes durch 
einen Zusatz von 1 und 1 Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit der 
drei= bis viersachen Menge von Wasser verdünnt worden ist. 
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Betheiligten 
zu liefern. 
3) Die Abferligung kann bei dem Grenz-Zollamt oder bei einem Amt im Innern 
stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansage- 
Verfahren oder mit Begleitschein I. abzulassen ist. 
4) Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamt vorzulegen. Dasselbe 
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißschein zu vermerken. 
5) Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der 
Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, namentlich durch 
spezielle Ueberwachung des Brennerei- Betriebs, Ueberzeugung zu nehmen.
	        
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