Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

174 1869. 
Die Recursschriften sind stets in zwei Exemplaren einzureichen, das eine 
Exemplar wird von der erstinstanzlichen Behörde dem Gegentheile zur Gegenschrift 
binnen einer ausschliehlichen Frist von 14 Tagen zugefertigt. Nach Ablauf dieser 
Frist werden die Acten unverweilt an das Recurscollegium zur weitinstanzlichen 
Entscheidung eingesendet. 
2) Die Entscheidung des Rerurscollegiums erfolgt in öffentlicher Sitzung unter Theil- 
nahme von mindestens drei Mitgliedern nach Anhörung der vorgeladenen Par- 
teien, jedoch auch in Abwesenheit der Letzteren, wenn dieselben der geschehenen 
Ladung ungeachtet nicht erschienen sind. Vor Auberaumung der öffentlichen 
Sitzung, bezüglich vor Ertheilung des Endbescheids, kann nach Vewollständi- 
Jung der Instruction und Wiederholung der Beweisaufnahspe beschlossen werden. 
3) Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmen behrheit. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme des Vorsihenden den iie 
Art. 4°5 
Die Untersagung des in den §. 15 al. , 37, 43, 58 ul. 1 gedachten 
Gewerbebetriebes geschieht durch den S. der Recurs geht an das Re- 
curscoslegium. 
Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behörden 
Amtshalber. Für das Verfahren und die Entscheidungen gelten die Bestimmungen 
der 5§. 20 und 21 der Bundes-Gewerbeordnung sowie deß Axt. 2 dieses Gesetzes. 
Art. 4. 
Unter den in der Bundes-Gewerbeordnung erwähnten „Gemeindebehörden, 
Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizeibehörden, Ortspolizeibe- 
börden" (vergl. §. 155) ist regelmäig der Gemeindevorstand zu vesstehen. 
Wo in dem gedachten Gesetz von einer „höheren Vernmaltungsbehörde « die Nede 
ist, soll darunter in der Regel das Landrathsamt verstanden werden. 
In den Fällen der S§. 28, 39, 94, 99, 128 al. 2, 140, 142 ist i0 das 
Ministerium zuständig. 
Im Uebrigen ist die „zuständige Behörde “ für die Fälle 
in den 
S. 14, 15, 35, 44 (untere Verwaltungsbehörde) F. 106 
der Gemeindevorstand, 
in den
	        
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