174 1869.
Die Recursschriften sind stets in zwei Exemplaren einzureichen, das eine
Exemplar wird von der erstinstanzlichen Behörde dem Gegentheile zur Gegenschrift
binnen einer ausschliehlichen Frist von 14 Tagen zugefertigt. Nach Ablauf dieser
Frist werden die Acten unverweilt an das Recurscollegium zur weitinstanzlichen
Entscheidung eingesendet.
2) Die Entscheidung des Rerurscollegiums erfolgt in öffentlicher Sitzung unter Theil-
nahme von mindestens drei Mitgliedern nach Anhörung der vorgeladenen Par-
teien, jedoch auch in Abwesenheit der Letzteren, wenn dieselben der geschehenen
Ladung ungeachtet nicht erschienen sind. Vor Auberaumung der öffentlichen
Sitzung, bezüglich vor Ertheilung des Endbescheids, kann nach Vewollständi-
Jung der Instruction und Wiederholung der Beweisaufnahspe beschlossen werden.
3) Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmen behrheit. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme des Vorsihenden den iie
Art. 4°5
Die Untersagung des in den §. 15 al. , 37, 43, 58 ul. 1 gedachten
Gewerbebetriebes geschieht durch den S. der Recurs geht an das Re-
curscoslegium.
Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behörden
Amtshalber. Für das Verfahren und die Entscheidungen gelten die Bestimmungen
der 5§. 20 und 21 der Bundes-Gewerbeordnung sowie deß Axt. 2 dieses Gesetzes.
Art. 4.
Unter den in der Bundes-Gewerbeordnung erwähnten „Gemeindebehörden,
Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizeibehörden, Ortspolizeibe-
börden" (vergl. §. 155) ist regelmäig der Gemeindevorstand zu vesstehen.
Wo in dem gedachten Gesetz von einer „höheren Vernmaltungsbehörde « die Nede
ist, soll darunter in der Regel das Landrathsamt verstanden werden.
In den Fällen der S§. 28, 39, 94, 99, 128 al. 2, 140, 142 ist i0 das
Ministerium zuständig.
Im Uebrigen ist die „zuständige Behörde “ für die Fälle
in den
S. 14, 15, 35, 44 (untere Verwaltungsbehörde) F. 106
der Gemeindevorstand,
in den