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1869.
„III. Ist der Verschluß des Packels vermittelst Plombe hergestellt, so muß der
„auf dem „Begleitbriese befindliche Siegel- oder Stempel-Abdruck ebenfalls
„dem Stempel-Abdrucke auf der Plombe nach Form und Inhalt im Wesent-
,lichen entsprechen.“
2) Die Absäue IIl und iv des §. 10 — Verschluß — erhalten solgende veränderte
Fassung:
„Al. Bei Packeten mit declarirtem Werthe hat die Befestigung der Schlüsse
stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
„Bei Packeten ohne Werthsdeclaration ist es gestattet, den Verschluß, statt
„durch Versiegelung, in der Weise herzustellen, daß die Enden des Bind-
„fadens, welcher zum Vernähen oder zur Verschnürung des betreffenden
„Packets dient, durch Anlegen einer oder mehrerer Plomben vereinigt und
„solche Plomben mit einem Stempel-Abdrucke versehen werden, welcher dem
„Siegel- resp. dem Stempel-Abdrucke auf dem Begleitbriese nach Form und
„Inhalt im Wesentlichen entspricht.
„IV. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und
„befestigt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses, resp. Plomben-
„verschlusses nicht abgestreist oder geöffnet werden kann.“
3) In . 14 — Drucksachen — erhalten die Absätze VII und XI folgende veränderte
Fassung:
„VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe
„ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w.,
„irgend welche Zusätze. — mit Ausnahme des Orts, Datums und der Na-
„mensunterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung —, oder Aenderungen
„am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zu-
„sätze oder êAenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B.
„durch Stempel, durch-Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder
„Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren,
„Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen
„u. s. w. An- und Unterstreichungen sollen jedoch gestattet sein, soweit die.
„selben nicht bestimmt sind, eine briefliche Mittheilung zu ersetzen.
„XI. Den Correcturbogen können Aeuderungen und Zusätze, welche die Cor-
„ reckur, die Ausslattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann
„denselben das Manuseript beigelegt werden. Die bei Coreecturbogen erlaub-