1869. *
„ten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den
„Correckurbogen beigefügten Zekteln angebracht sein. Auch bei fertigen Druck.
„sachen soll die nachträgliche Correctur bloßer Druckfehler gestattet sein.“
4) Im §F. 32 — an wen die Bestellung geschehen muß — fällt im Absatz II der
Schlußsatz: 4
„Wegen der Bezeichnungen „zu Händen des“ und „abzugeben an“ siehe am
„Schlusse des Absatz VI"
fort.
5) Der Absatz VI desselben Paragraphen erhält solgende veränderte Fassung:
„VI. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die
„Beslellung von
„1) recommandirten Sendungen (§. 16),
„2) Post-Anweisungen (§. 17),
„3) Depeschen-Anweisungen (§. 18),
„4) Fommularen zu Ablieferungsscheinen (§. 30 Abs. h)
„handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder
„dessen legitimirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse:
„ An A., zu erfragen bei B."
„An A., abzugeben bei .7 so muß die Bestellung jedesmal
„An A., im Hause des B.“ an den zuerst genannten Adres-
„An A., wohnhaft bei B.“ saten (A.) erfolgen.
„ An A., logirt bei B.“/
„Lautet die Adresse:
„An A., zu Händen des B.“
„ An A., abzugeben an B“
„An A., uux soins de B.“
„An A., cure ol B.“
„Wenn die Adresse lautet:, An A., per adresse des B.,, so darf die Bestel-
„lung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch an den zuleßt
„Lenannten Adressaten (3. stattfinden.“
Berlin, den 16. September 1869.
so muß die Bestellung jedesmal
an den zuletzt genannten Adres
saten B. erfolgen.
–——.
Der Bundeskanzler.
Im Auftrage: v. Philipsborn.
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