182 1 869.
II. Abänderungen
des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes.
Das unterm 11. December 1867 erlassene Neglement zu dem Gesetze über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt vom 15. October
d. J. ab einzelne Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im S. 57 des an-
geführten Gesehes nachstehend zur öffentlichen Keuntuiß gebracht werden.
Der Absatz I des §. 22 — Ort der Einlieserung — erhält folgende veränderte
Fassung:
II. In die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie dem
Frankozwange nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe, Drucksachen
oder Waarenproben, für welche das Porto durch Postwerthzeichen entrichtet ist.
gelegt werden. Es ist auch gestattet, dergleichen Sendungen den Conducteuren,
Postillonen und Postfußboten (Beförderern der Botenposten), wenn dieselben
sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben.
mDen Landbriesträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der
Post-Anstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeich-
neten Gegenstände übergeben werden:
Gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben,
recommandirte Sendungen,
Postanweisungen, m Einzelnen bis zum Werth-,
Sendungen mit Werthodeclaration ##epagspeie Postvorschußbetruage 5
Postvorschußsendungen 5 Thalern oder 432 Gulden.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Im licht den Landbriesträ-
gern nicht ob.
. Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren
Umfange als im Absatz II und im Absatz III angegeben, gestattet ist, bewendet
es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.
Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Landbriesträgern ange-
nommenen Sendungen mit declarirtem Werthe (§.8 Absatz V), recommandirten
Sendungen (5§. 16 Absatz II) und Postanweisungen (§. 17 Absatz VII.) erfolgt
erst durch den Beamten der Annahmestelle der Postanstalt; der Landbriefträger
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