Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 183 
ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Absender, wenn möglich beim 
nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch 
in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach §. 19 Absatz V Anwen- 
dung findenden Bescheinigungen. 
Am Schlusse des F. 25 — Einlieferungsschein — tritt hinzur 
In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern einge. 
sammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 22 Absatz V. 
Berlin, den 30. September 1869. 
Der Bundeskanzjler. 
In Vertetung: Delbrück.
	        
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