1869. 193
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Einundzwanzigstes Stüch vom Jahre 1869.
XN. Gesetz
vom 29. October 1869, betreffend die Entscheidungen in Unter-
suchungssachen wegen Zuwiderhaudlungen gegen die Gesetze über die
indirecten Abgaben.
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen im Betreff der Competenz zu den Entscheidungen in Untersuchungssachen
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die indirecten Abgaben in Veranlas-
sung Unseres Gesetzes vom 7. Febrnar 1868 über die Reorganisation der Landesver-
waltungs-Behörden (G. S. S. 103) auf Antrag Unseres Ministeriums und unter
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
8. 1.
In Untersuchungssachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die
indirecten Abgaben erfolgt die erstinstanzliche Entscheidung für die Oberherr=
schaft Unseres Fürstenthums durch den General-Inspector des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereins, soweit es sich um Abgabenzweige handelt, hinsichtlich deren
demselben nach Art. 17 des Vertrags vom 10. Mai 853 wegen Errichtung dieses
Vereins die Leitung der Erhebung und Verwaltung übertragen worden ist, außer.
dem und für die Unterherrschaft Unseres Fürstenthums durch die Finanz.
Abtheilung Unseres Ministeriums und, im Falle der Aufhebung dieser besonderen
Ministerial-Abtheilung als solcher (I§. 2 und 3 des Gesetzes vom 7. Febrnar 1868),
durch einen von Uns für diese Sachen generell zu bestellenden Commissarius.
Unser Ministerium bildet in allen Fällen die Recurs-Instanz.
Fuͤrstl. Schw. Rudolst. Gesesamml. XXA. 34
Ausgegeben in Rudolstadt den 13. Nevember 1809.