Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

37  —

Recht  anerkannt  wissen;  die  aus  eigener  Machtvollkommenheit  ohne
landesherrliche  Berufung  zusammentretenden  Landtagsversammlungen
sollten  aber  höchstens  acht  Tage  dauern  und  auch  ihre  Zuständigkeit
  derart  begrenzt  sein,  daß  sie  sich  aller  Geldbewilligungen,  Verfassung
  neuer  Sanctionen  und  bergleichen,  d.  h.  aller  organisatorischen
  Beschlüsse  gänzlich  zu  enthalten  hätten,  widrigenfalls  ihre
Beschlüsse  „unkräftig  und  unverbindlich“  sein  sollten.  Auch  sollte
nicht  die  Landschaft  in  ihrer  Gesammtheit,  sondern  nur  in  einem
Ausschusse  —  zwei  von  der  Ritterschaft  und  die  vorsitzende  Stadt
jedes  Kreises  —  zusammenkommen  und  lediglich  „was  etwa  vor
anberaumbten  Landtage  oder  sonst  unterthst  zu  erinnern,  zusammentragen“,
  so  daß  diese  freiwilligen  Zusammenkünfte  im  Wesentlichen
präparatorischer  Natur  sein  mußten.

In  diesem  Sinne  genehmigte  der  Kurfürst  das  Begehren  unter
der  Voraussetzung,  daß  die  Stände  auf  sechs  Jahre  die  geforderten
Summen  verwilligen  würden.  Als  aber  der  Kurfürst  noch  Nachforderungen
  erhob  und  sogenannte  Beipropositionen  an  die  Landschaft
  ergehen  ließ,  bedungen  sich  die  Stände  in  ihrer  Erklärung
vom  26.  März  1661  nochmals  das  Recht,  freiwillige  Versammlungen
  in  der  vorangegebenen  Art  und  Weise  zu  halten,  und  erlangten
  auch  in  der  That,  daß  diese  Uebereinkunft  dem  Landtagsabschiede
  und  Reverse  einverleibt  wurde.  Die  hierauf  bezüglichen
Worte  des  Landtags-Abschieds  lauten:  „Als  nun  hiernegst  Unsere
Getreue  Landschafft  dieser  iczigen  Laufften  undt  Unserer  Cammer
Zustandt,  deroselben  Schuldenlast,  hohe  Ausgaben  undt  vielfältiges
nothwendiges  Bedürffnis  ihr  zu  Herzen  gehen  laßen,  undt  in  ihrer
am  26.  Martii  übergebenen  endlichen  schrifftlichen  Erklährung
zur  unterthsten  Bewilligung  verschritten,  zuvor  aber,  wegen  allzu
lang  undt  kostbarer  Verzögerung  der  Landtäge  angeführet,  daß  solche
daher  fürnehmblich  geursachet  würde,  weill  daßienige  waß  derer
Landes-Gravaminum  halber  undt  sonsten  von  der  Landtschafft  bey
solchen  allgemeinen  Versamblungen  unterthst  erinnert,  offtmahls  anderer
  Verrichtungen  wegen,  zwischen  Landtägen  nicht  expediret