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Recht anerkannt wissen; die aus eigener Machtvollkommenheit ohne
landesherrliche Berufung zusammentretenden Landtagsversammlungen
sollten aber höchstens acht Tage dauern und auch ihre Zuständigkeit
derart begrenzt sein, daß sie sich aller Geldbewilligungen, Verfassung
neuer Sanctionen und bergleichen, d. h. aller organisatorischen
Beschlüsse gänzlich zu enthalten hätten, widrigenfalls ihre
Beschlüsse „unkräftig und unverbindlich“ sein sollten. Auch sollte
nicht die Landschaft in ihrer Gesammtheit, sondern nur in einem
Ausschusse — zwei von der Ritterschaft und die vorsitzende Stadt
jedes Kreises — zusammenkommen und lediglich „was etwa vor
anberaumbten Landtage oder sonst unterthst zu erinnern, zusammentragen“,
so daß diese freiwilligen Zusammenkünfte im Wesentlichen
präparatorischer Natur sein mußten.
In diesem Sinne genehmigte der Kurfürst das Begehren unter
der Voraussetzung, daß die Stände auf sechs Jahre die geforderten
Summen verwilligen würden. Als aber der Kurfürst noch Nachforderungen
erhob und sogenannte Beipropositionen an die Landschaft
ergehen ließ, bedungen sich die Stände in ihrer Erklärung
vom 26. März 1661 nochmals das Recht, freiwillige Versammlungen
in der vorangegebenen Art und Weise zu halten, und erlangten
auch in der That, daß diese Uebereinkunft dem Landtagsabschiede
und Reverse einverleibt wurde. Die hierauf bezüglichen
Worte des Landtags-Abschieds lauten: „Als nun hiernegst Unsere
Getreue Landschafft dieser iczigen Laufften undt Unserer Cammer
Zustandt, deroselben Schuldenlast, hohe Ausgaben undt vielfältiges
nothwendiges Bedürffnis ihr zu Herzen gehen laßen, undt in ihrer
am 26. Martii übergebenen endlichen schrifftlichen Erklährung
zur unterthsten Bewilligung verschritten, zuvor aber, wegen allzu
lang undt kostbarer Verzögerung der Landtäge angeführet, daß solche
daher fürnehmblich geursachet würde, weill daßienige waß derer
Landes-Gravaminum halber undt sonsten von der Landtschafft bey
solchen allgemeinen Versamblungen unterthst erinnert, offtmahls anderer
Verrichtungen wegen, zwischen Landtägen nicht expediret