Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

14 1869. 
Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber be- 
zeichneten Telegraphen- Station entweder durch die Post oder durch Expressen.) Ist 
keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, so wählt die Adreß- 
Station nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das Gleiche 
findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als 
unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung= bureau- restant" 
oder „ posle-restante “ zulässig. 
In imternen Verkehr können die Depeschen auch mit: „, Bahnhof restant" 
bezeichnet werden. 
Erfordernisse der zu befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und 
Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und ver- 
ständlich geschrieben sein. 
Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen vder Ueberschreibungen müssen vom 
Aufgeber der Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse stehen, dann der Text und am Schlusse die Unter- 
schrift des Absenders. 
Die Adresse muß der Art sein, daß die Bestellung an den Adressaten ohne 
weitere Ermittelungen, Rückfragen, Zweifel etc. erfolgen kann. Sie hat für die 
großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Ermangelung 
dessen die Angabe der Berufsart oder andere ähnliche Bezeichnungen zu enthalten. Selbst 
für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß der Name des Adressaten von einer 
solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei, damit im Falle von Verstümmelungen 
des Eigennamens der Adressat am Bestimmungsorte aufgesunden werden könne. 
Die Angabe des Landes, in welchem der Wohnort des Adressaten liegt, ist 
obligatorisch, mit Ausnahme der Fälle, wo dieser Wohnort eine Hauptstadt oder ein 
wichtiger Börsen= oder Handelsplatz ist. 
Bei Depeschen, welche für auf dem Meere befindliche Schiffe bestimmt sind, muß 
die Adresse, außer den gewöhnlichen Angaben, noch die officielle Bezeichnung und 
Nummer, sowie die Nationalität des Adrehsschiffes enthalten. 
*) Unter Expreß. Beförderung ist jede Weiterbeförderung durch ein schnelleres Transpomittel als die 
Post verstanden.
	        
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