Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1 8 69. 
XILV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom Nov. 1869, das höchstbetrübende Ableben des Durchkauch- 
tigsten regierenden Fürsten Albert zu Schwarzburg betreffend. 
Nachdem nach Gottes unerforschlichem Rathschlufse“ der Durchlauchtigste regie- 
rende Fürst Albert zu Schwarzburg am heutigen Tage früh 3 Uhr von dieser 
Welt abberufen worden. ist, so wird auf höchsten Befehl Serenissimi Nach- 
stehendes bestimmt: 
l. 
Es wird hiermit bis auf Weiteres eine allgemeine Landestrauer angeorduet. 
2. 
Mährend der Dauer der Landestrauer findet in allen Kirchen des Landes täg- 
lich Mittags von 12 — 1 Uhr ein Trauerläuten in drei Absätzen statt. 
3. 
Das öffentliche Tanzen und Musikhalten sowie alle sonstigen rauschenden öffent- 
lichen Vergnügungen sind bis auf Weiteres untersagt. 
4. 
Abgesehen von den für die Hoftrauer zu erlassenden- Anordnungen des Fürst- 
lichen Hofmarschallamtes, und ohne den eigenen, weiter gehenden Wünschen Fürst- 
licher Diener und Unterthanen entgegenzutreten, wird hiermit bestimmt, daß jeder 
Fürstliche Diener während der Dauer der Landestrauer mindestens einen schwarzen 
Flor um den Hut und, bei nicht dunkelfarbiger Nockbekleidung, auch um den linken 
Arm zu tragen hat. 
5. 
Alle Fürstliche Behörden haben sich auf die Dauer der Landestrauer des 
schwarzen Siegellacks bezüglich der schwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem haben 
das Fürstl. Ministerium und dessen einzelne Abtheilungen bei allen Ausfertigungen 
und Erlassen schwarz gerändertes Papier in Anwendung zu bringen. 
 
	        
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