202 1869.
Nachdem Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Seine Hoheit
der Herzog von Sachsen-Coburg. Gotha, ingleichen Seine Durchlaucht der Fürst von
Schwarzburg. Rudolstadt beschlossen haben, wegen Mitbenutzung der Irren Heil= und
Pige, ünsaalt zu Hildburghausen von Seiten Geisteskranker aus dem Herzogthume
Sachsen Coburg und Gotha und dem Fürstenthume Schwarzburg= Rudolstadt einen
Vertrag abzuschließen, so haben
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen Höchst. Ihren Staatsrath
und Ministerialvorstand des Innern Albrecht Otto Giseke, ingleichen Höchst-
Ibren Obermedicinalrath und Leibarzt Dr. Ottomar Domrich aus Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen -Coburg und Gotha Höchst- Ihren
Staatsrath Rudolf Brückner aus Gotha, Höchst- Ihren Regierungsrath
Constantin Freiherrn von Wangenheim aus Coburg und Höchst-Ihren Re-
gierungs, und Medicinalrath Dr. Bernhard Schuchardt aus Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt Höchst. Ihren Justiz=
rath Carl Ferdinand Hauthal aus Rudolstadt, unter Assistenz des Fürst.
lichen Physikus und Irrenanstalts-Directors Dr. med. Carl Otto aus
Rudolstadt
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll-
machten folgenden
Vertrag
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung macht sich verbindlich, auf die
Dauer von 25 Jahren die Geisteskranken aus dem Herzogthume Sachsen-Coburg und
Gotha bis zu einer gleichzeitigen Anwesenheit von hochstens 50 an der Zahl, und die
Geisteskranken aus dem Fürstenthume Schwarzburg Rudolstadt bis zu einer gleich.
zeitigen Anwesenheit von höchstens 25 an der Zahl in der Irren-Heil= und Pflege-An-
stalt zu Hildburghausen unter den weiterhin erwähnten Bedingungen aufnehmen und
hier verpflegen und ärztlich behandeln zu lassen.
Die 25 Jahre, auf welche der Vertrag abgeschlossen wird, laufen von dem Tage
an, an welchem die Herzoglich Sachsen= Coburg= Gothaische und die Fürstlich Schwarz-
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