204 1869.
dieser Art haben aber die betreffenden unteren Verwaltungsbehörden die nachträg-
liche Genehmigung der Einbringung Seitens ihrer Oberbehörden, welche dem Her-
zoglichen Staatsministerium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen hiervon Mit-
theilung machen werden, auszuwirken und solche spätestens binnen 14 Tagen,
vom Tage der Einbringung an gerechnet, der Direction der Austalt nachzuweisen,
auch binnen gleicher Frist den unter c erwähnten Heimathschein nebst dem dort be-
schmebenen ärztlichen Zeugnisse, wofern diese nicht sofort bei der Einlieferung mit
übergeben worden sind, nachträglich beizubringen.
ßb) In dem von der betreffenden Oberbehörde für einen einzubringenden Geistes-
kranken auszustellenden Vorweis und in der von derselben dem Herzoglichen
Staatsministerium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen hierüber zu machenden
Mittheilung ist die Verpflegungscasse zu bezeichnen, welcher der Geisteskranke an-
gehoren soll.
) Mit dem vorher gedachten Vorweis ist außer einem in legaler Fomm ausgestellten
Heimathschein für den Aufzunehmenden ein ärztliches Zeugniß zu übergeben, wel-
ches, wo irgend möglich, eine umfassende Darstellung des bisherigen Krankheits-
verlaufs unter genauer Berücksichtigung der etwaigen bekannten Ursachen (Erb-
lichkeit in der Familie, vorhergegangener Körperkrankheit, eingewurzelte Leiden.
schaften, heftige Gemüthsbewegungen, ungünstige häusliche Verhälmisse u s. w.)
eine vollständige Schilderung des Zustandes, in welchem der untersuchende Arzt
den Kranken gefunden, sowie endlich eine genaue Angabe aller bisher gegen die
Krankheit angewendeten inneren und außeren Heilmittel enthält.
u) Die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische und die Fürstlich Schwarz-
burgisch= Rudolstädtische Regierung werden die Vorschriften über die Aufnahme von
Geisteskranken in der Irrenanstalt zu Hildburghausen zur Nachachtung ihrer Be-
hörden und Unterthanen öffentlich bekannt machen lassen.
Künftig in Bezug auf dir Aufnahme dem Herzogthume Sachsen-Meiningen ange-
höriger Geisteskranker in die Irrenanstalt zu Hildburghausen eintretende Aenderungen,
welchr auch auf die Aufnahme der Geisteskranken aus dem Herzogtbume Sachsen-Coburg
und Gotha und dem Fürstenthume Schwarzburg= Rudolstadt Anwendung zu finden
haben würden, werden von dem Herzoglichen Staatsministerium, Abtheilung des
Innern, zu Meiningen den jenseitigen oberen Verwaltungsbehörden zur geeigneten Be,
rücksichtigung mitgetheilt werden.