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In gleicher Weise sind die außerordentlichen Kosten z. B. für einen besonderen
Wärter, Wein, Bier, Tabak u. s. w. zu vergüten, die nach den Aufnahme- und Ver-
pflegungs-Bedingungen besonders bezahlt werden müssen.
Artikel 8.
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 1 auf 25 Jahre
festgesetzten Vertragszeit von einem der contrahirenden Theile die Kündigung dieses
Vertrags erfolgt, soll derselbe als anderweit auf
Fünf und Zwanzig Jahre
von dem Tage an gerechnet, wo die erste 25jährige Vertragszeit abläuft, verlängert
angesehen werden.
Artikel 9.
Dafern auherordentliche Umstände, deren Abwendung nicht in der Macht der
Herzoglich Sachsen. Meiningischen Staatoregierung liegt, wie Brandunglück, Krieg
u. s. w. die Unterbringung und Verpflegung von Geisteskranken in der Irrenanstalt zu
Hildburghausen zeitweilig ganz oder theilweise unmöglich machen sollten, so tritt, unbe-
schadet der in Artikel 1 festgesetzten Vertragszeit auf die Dauer dieser Umstände der
gegenwärtige Vertrag außer Kraft und erst nach deren Beseitigung wieder in Wirk.
samkeit.
Artikel 10.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald den betheiligten Hohen Regierungen zur Ra-
tification vorgelegt und die Auswechselung der Ratificationen auf dem Correspondenz=
wege in kürzester Frist bewirkt werden.
Sollte die Ratification nur von einer der Hohen Regierungen von Sachsen-Coburg
und Gotha und Schwarzburg-Rudolstadt ersolgen, so ist dieser Vertrag auch der andern
gegenüber als nicht abgeschlossen zu erachten; es soll jedoch sodann mit der ratificirenden
RNegierung anderweite Verhandlung eingeleitet werden.
Artikel 11.
Seitens sämmtlicher Contrahenten wird die ständische Genehmigung zu gegen-
wärtigem Vertrage vorbehalten.