1869.
Gesetzsammlung
fur das Fuͤrstenthum Schwarzburg · Rudolstadt.
Vierundzbanzigco Stüch vom Jahre 1869.
NXIVII. Verordnung,
die Stiftung einer Militair-Dienstauszeichnung betreffend,
vom 17. December 1869.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
baben nach erfolgtem Eintritt Unseres Contingents in die Armee des Norddeutschen
Bundes und im Hinblick auf die mit Seiner Majestät dem Könige von Preußen ab-
geschlossene Militär- Convention vom 77 Juni 1867 beschlossen, die Verordnung
vom 17. Juli 1850 über die Einsührung von Militair-Dienstzeichen (Ges.= Samml
1850 S. 468) aufzuheben, das durch dieselbe gesliftcte Dienstzeichen feiner nicht
mehr zu verleihen, an Stelle desselben aber eine Dienstäuszeichnung für
Unterofficiere und Gemeine zu errichten.
Ueber diese Dienstauszeichnung wird Folgendes festgesetzt:
. §-l-. .-,
Die Dienstauszei nung ist bestimmt für Unterofficiere und Gemeine, welche
nach Ableislung ihrer activen Dienstverpflichtung in Unserem Contingente (dem Fuͤsilier-
Bataillon des 7. Thüringischen Infanterie - Negiments . 96), oder im 1. oder 2.
Bataillon des Regiments weiter dienen, ruͤcksichtlich dieser beiden Batgillont jedoch
Furstli. Schw. Rudost. Gesetsamml. XXNX.2 37
Ausgegeben in Rudolstadt den 22. Ditembtr 11809.