Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

  
210 1869. 
mit der Beschränkung, daß der Competent Angehöriger des Fürstentbums Schwarz- 
burg-Rudolstadt sein muß. 
« Auspruch auf die Verltihung gewährt neben einer bestimmten ienstzeit nur eine 
pflichtgetreue moralisch gute Führung. 
8. 2. 
Die Dienstauszeichnung besteht aus drei Classen. Auf die 1. Classe giebt die 
vollendete 21 jährige, auf die 2. Classe die vollendete 15 jährige und auf die 3. Classe 
die vollendete 9jährige Dienstzeit Anspruch, wobei Kriegsjahre doppelt gerechnet 
werden. 
8. 3. 
Die Dienstzeit wird vom Eintritt in irgend einen Theil des stehenden Heeres 
des Norddeutschen Bundes berechnel. 
Die bei einem anderen Truppentheile des Norddeutschen Bundesheeres geleisteten 
Diienste gelten den in Unserem Contingente bezüglich im l. und 2. Bataillon des 
I. Thirringischen Infankerie-Regiments .MW. 96 geleisteten in allen Fällen gleich. 
S. 
Wer nach erlangter Dienstauszcichnung im Officierstande das Königlich Preußische 
Dienstauszeichnungskreuz erwirbt, legt die erstere ab, ebenso hebt eine höhere Classe 
der Dienstauszeichnung die früher erworbene wieder au Leßteres gilt auch in dem 
Falle, daß die bisherige Ctasse der Dienstauszeichnung bei einem anderen Truppen- 
tiheile des Norddeutschen Bundesheeres erworben sein sollte. 
5. 
Den verabschiedeten Militairpersonen ist gestattet, die im activen Dienst erworbene 
Auszeichnung auch im nachherigen Verhältniß fortzutragen. 
8. 6. 
Bei Verzehen, welche den gänzlichen vder den zeitweisen Verlust der siaatsbürger- 
lichen Rechte zur Folge haben, geht sowohl der Anspruch als der Besitz der Dienstaus- 
#çzeichnung verloren. 
  
 
	        
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