Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 211 
Dieselbe ist in allen Fällen abzuerkennen, in welchen die Versetzung in die 2te 
Classe des Soldatenstandes oder die Ausstohung aus dem Soldatenstande einteitt. 
8. 7. 
Wegen Wiedererlangung der Dlenstauszeichnung finden die Bestimmungen der 
Königlich Preußischen Ordre vom 18. März 1839 Anwendung. 
8. 8. 
Die Dienstauszeichnung lster Classe besteht in einer gelben Schnalle, worauf 
sich der Namenszug des Contingentsherrn mit der Krone befindet und wird an einem 
hekllblauen Bande mit gelber Einfassung getragen. 
Die Dienstauszeichnung 2ter Classe besteht in einer weißen Schnalle, worauf sich 
der Namenszug des Contingentsherrn mit der Krone befindet und wird an einem hell- 
blauen Bande mit weißer Einsassung getragen. 
Die Dienstauszeichnung 3 ter Classe besteht in einer eisernen schwarzen Schnalle, 
worauf sich der Namenszug des Contingentsherrn mit der Krone besindet und wird an 
einem hellblauen Bande mit schwarzer Enfassung getragen. 
Sie wird auf der lilsken Buust zwischen zwei Schlingen befestigt, dergestalt, daß 
sich die Schnalle in der Höhe des dritten Knopfes befindet, an dem Mantel blos das 
Ba in gleicher Höhe. 
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8. 9. 
Die Verleihungen werden durch das Commando des 7. Wrin Infanterie- 
Regiments # 90 nach vorgängiger, durch das Ministerium zu vermittelnder sperieller. 
Entschließung und im Auftrage des Contingentsherrn zur Ausführung gekracht. 
Ueber jede Verleihung wird von dem Regiments. Commandeur ein Beglaubi- 
gunggschein nach folgendem Schema ertheilt: 
Inhaber dieses, der Unterofficier ... . . . . . .. des 6 Buslierbatulon 
des 7. Thuringischen „Regiments 96. . Jahre alt, aus 
............... geb EEIIIIIEIIII 
geleistete dinne! im stehenden n — (da er in den Feldzügen vo# 
mitgesochten) — die von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarz= 
burg unteeren .gestiftete Dienstauszeichnung Classe er- 
  
 
	        
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