Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

16 1869. 
Die semaphorischen Depeschen müssen entweder in der Sprache des Landes, in 
welchem die semaphorische Station, welche die Beförderung der Depesche an das 
Adreßschiff zu besorgen hat, gelegen ist, oder in Zeichen des allgemeinen Handels- 
Kodex abgefaßt sein. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat-Depeschen gestattet, wenn sie 
zwschen Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche diese Art der Corre- 
spondenz zulassen. 
Depeschen, welche nur Börsen-Course, Waaren- und Getreide-Preise etc. ent- 
halten, werden nicht als chiffrirte Depeschen angesehen (cfr. §. 15). 
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch Tele- 
agrphen der innerhalb des Norddeulschen Tel egraphen- Gebietes gelegenen 
Eisenbahnen zu befördern sind, ist die Fassung in deutscher Sprache Be- 
dingung, soweil nicht für. einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch 
fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
§. 10. 
Controle der Depeschen 
Der Aufgeber einer Privat-Deprsche ist verpflichtet auf desfallsiges Verlangen 
die Aechtheit der Unterschrift seiner Depesche nachzuweisen 
Privat.Depeschen, deren Inhält gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden 
zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Auf- 
gabe-Station, beziehungsweise der Zwischen= oder Adreß= Station, oder dessen 
Stellvertreter, und in zweiter Instanz der dieser Station vorgesetzte Cental= Ver- 
waltung zu, gegen deren Enlscheidung ein Rekurs nicht stattfindet 
Bei Staats · Depeschen steht den Telegraphen · Stationen eine Controle der Zu- 
lässigkeit des Inhalts nicht zu. 
Gebühren, Erhebung. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs-Gebühren 
im Voraus zu entrichten. Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbe- 
förderungs. Gebühren zu entrichten: 
1) die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die semaphorischen Sta- 
tionen von einem Schiffe aufgenommen und weiterbefördert sind; 
2) die Ergänzungs-Tage der nachzusendenden Depeschen (csr. §. 17).
	        
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