18 1869
Für den Verkehr mit dem Vereins-Auslande beträgt die Gebühr bis zur Ver.
einsgrenze, ohne Rücksicht auf die Entfernung:
24 Sgr. = 1 Fl. 20 Kr. Oest. = 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch = 1,10 Guld.
Niederländisch 3 Francs.
Abweichend hiervon wird im Verkehr zwischen Baden, Bayern, Württemberg
und Hohenzollern einer= und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur
die Vereinsgebühr von 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = 1 Franc erhoben, wenn die
Depeschen innerhalb des Vereins nur die Linien zweier oder mehrerer der obigen
Länder berühren.
Zu dieser Vereins-Gebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu berechnen-
den ausländischen Gebühren
Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen
dem Ursprungs= und dem Bestimmungsorte der Depesche zu berechnen sind, es sei
denn, daß dieser Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, oder daß der Aufgeber
in seiner Depesche einen anderen Weg vorgeschrieben hat (csr. §. 6).
Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Gebühren, son-
dern auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht dienstliche
Rücksichten es verhindern, in welchem Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist.
Die Gebühren für Depeschen, welche innerbalb des Norddeulschen Tele-
graphen—Gebietes verbleiben (ausschliesslich der Depeschen noch und aus
den Hohenzollernschen Landen, welche dem Vereins-Tarif unterliegen).
betragen:
für die 1. Zone 5 Sgr.
" " 2. " 10 "
" " 3. " 15 "
Die Zonen werden nach einem Princip gebildet, vermöge dessen dio
erste Zone gegen 11— 18. die zweite Zone gegen 44— 52 Meilen directer
Enilernung begreift
Für den Verkehr mit dem Auslade beträgt, wenn ausser den Norddeut-
schen nicht auch die Linien anderer Vereins-Staaten berührt werden, die
Norddeutsche Gebühr ohne Rücksicht auf die Emfernung 20 Sgr. (unbe
schadet jedoch solcher abweichenden Tarif—-Bestimmungen, welche mit
fremden Regierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten verein-
bart sind. oder noch vereinbart werden solllen).