Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 19 
§. 14. 
Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden 
solgende Regeln beobachtet: 
1) Alles, was der Ausgeber in das Original seiner Depesche Behufs der Beförde- 
rung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt (clr. §. 6). 
2) Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 7 Silben festgesetzt; der 
Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. 
3) Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen 
Wörter gezählt. 
4) Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z.B. 
l’un, qu’il, l´Europé, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 
5) Die Namen von Ländern, Städten, Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boule- 
vards etc, die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Parltikel und 
Eigenschafts-Bezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck der- 
selben gebrauchten Wörter gezählt. 
6) Die in Ziffern beschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als 
sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den 
etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel gilt für die Berechnung der Gruppen 
von Buchstaben, welche keine geheime Bedeutung haben. 
7) Einzeln slehende Schriftzeichen, Buchstaben vder Ziffern, werden je für ein 
Wort gezählt. 
Ebenso wird die Unterstreichung eines oder mehrerer auf einander folgen- 
der Wörter für ein Wort gerechnet. 
8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunktionszeichen, Apostrophe, 
Bindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen 
für den neuen Absatz (Alinca) werden nicht mitgerechnet. Dagegen werden 
alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch 
Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet. 
9) Punkte, Kommata und Trennungszeichen oder Bruchstriche, welche zur Bil- 
dung der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Die Buchstaben, welche den in Ziffern geschriebenen Zahlen angehängt wer- 
den, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden jeder für eine Ziffer 
gezählt. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXX. 4
	        
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