20 1869.
11) Bei chiffrirten und den (laut 8. 9) als geheime zu behandelnden De-
peschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern, Buchstaben
oder Zeichen im chiffrirten Text zusammengezählt, die Summe durch fünf
getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wort-
zahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Die Zeichen,
welche die Gruppen trennen, werden mitgezählt, insofern der Aufgeber nicht
ausdrücklich erklärt, das sie nicht mittelegraphirt werden sollen.
Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen
Worte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu.
§.15
Necommandirte Depeschen
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu recommandiren. In
diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche bei der telegräphischen
Beförderung, beziehungsweise Aufnahme mitwirken, vollständig kollationin und die
Bestimmungs-Station sendet dem Aufgeber telegraphisch, unmittelbar nach der Be-
stellung an den Adressaten oder nach der Abgabe an die Weiterbeförderungs-Anstalt,
eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, zu welcher die Depesche dem Adres-
saten, beziehungsweise der Weiterbeförderungs- Anstalt zugestellt worden ist.
Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so enthält die Rückmeldung die
Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, sowie die nöthigen Angaben, da-
mit der Aufgeber eventnell seine Depesche in die Hände des Adressaten gelangen lassen
könne.
Der Aufgeber einer recommandirten Depesche kann sich die Rückmeldung nach
irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen, wenn er die dazu nöthigen Angaben
liefert.
Die Recommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen sowie für
solche Depeschen. welche als geheime betrachtet, werden (cir. §. 9).
Wenn in Form chiffrirter Depeschen geschriebene Handels, und Börsen-Depeschen
unrecommandirt ausgegeben werden, so ist jede Reclamation wegen etwaiger Verstüm-
melung unzulässig.
Die Taxe für die Recommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche.
§. 16. Empfangs - Anzeigen.
Der Aufgeber einer jeden Depesche kann verlangen , daß ihm die Zeit, zu welcher die
Depesche seinem Correspondenten zugestellt worden ist telegraphisch angezeigt werde.