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Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so erfolgt statt der Empfangs=
Anzeige die Mittheilung der Umstände welche die Bestellung verhindert haben., nebst
den nöthigen Angaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell in die Hände
des Adressaten gelangen lassen könne.
Die Taxe für die Empfangs= Auzeige ist gleich derjenigen einer ein fachen
Depesche.
Soll die Empfangs-Anzeige nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabe-
Orte der Ursprungs-Depesche befördert werden, so kommt der Tarifsatz zwischen der
Ausgabe- und der Adreß. Station der Empfangs- Anzeige zur Anwendung.
§. 17.
Nachsenden von Depeschen.
Der Ausgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusaß: „nachzusenden“
beifügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach der ver-
geblich versuchten Zustellung an die angegebene Adresse weiter an den neuen, ihr in
der Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreß-Ort befördert, insofern sich dieser
in dem gleichen Staate, beziehungsweise im Vereinsgebiete befindet
Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein,
und wird dann die Depesche successive an die Adressen befördert
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben.
§. 18.
Depeschen mit verschiedenen Adressen.
Die Depeschen können adressirt werden:
a. an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten,
b. an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte,
c. an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten, oder in mehrere
Wohnungen in dem nämlichen Orte.
Ist eine Depesche nach verschiedenen Adreß-. Stationen zu befördern, so wird sie
als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß- Stationen angegeben sind
und muß in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden
Gehören jedoch die verschiedenen Adreß- Stationen einer und derselben Ver-
waltung des Auslandes an, so werden die Gebühren nach den internationalen Tarifen
von der Aufgabe-Station bis zur Grenze des Bestimmungs-Staates nur Ein Mal,
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