Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

18 69. 21 
Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so erfolgt statt der Empfangs= 
Anzeige die Mittheilung der Umstände welche die Bestellung verhindert haben., nebst 
den nöthigen Angaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell in die Hände 
des Adressaten gelangen lassen könne. 
Die Taxe für die Empfangs= Auzeige ist gleich derjenigen einer ein fachen 
Depesche. 
Soll die Empfangs-Anzeige nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabe- 
Orte der Ursprungs-Depesche befördert werden, so kommt der Tarifsatz zwischen der 
Ausgabe- und der Adreß. Station der Empfangs- Anzeige zur Anwendung. 
§. 17. 
Nachsenden von Depeschen.  
Der Ausgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusaß: „nachzusenden“ 
beifügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach der ver- 
geblich versuchten Zustellung an die angegebene Adresse weiter an den neuen, ihr in 
der Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreß-Ort befördert, insofern sich dieser 
in dem gleichen Staate, beziehungsweise im Vereinsgebiete befindet 
Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, 
und wird dann die Depesche successive an die Adressen befördert 
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. 
§. 18. 
Depeschen mit verschiedenen Adressen. 
Die Depeschen können adressirt werden: 
a. an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten, 
b. an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte, 
c. an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten, oder in mehrere 
Wohnungen in dem nämlichen Orte. 
Ist eine Depesche nach verschiedenen Adreß-. Stationen zu befördern, so wird sie 
als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß- Stationen angegeben sind 
und muß in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden 
Gehören jedoch die verschiedenen Adreß- Stationen einer und derselben Ver- 
waltung des Auslandes an, so werden die Gebühren nach den internationalen Tarifen 
von der Aufgabe-Station bis zur Grenze des Bestimmungs-Staates nur Ein Mal, 
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