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die Terminal-Taxe des Bestimmungs--Staats aber so viel Mal berechnet, als Adreß-
Stationen angegeben sind
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen abge-
geben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandeit
und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 4 Sgr. etc. erhoben.
Im internen Verkehr ist die Vervielfältigungs -Gebühr nach dem Satze
von 21 Sgr. zu erheben.
§. 19.
Frankirte Antworten.
Der Aufgeber kam die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, frankiren.
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist die Angabe
beizufügen: „Antwort bezahlt“ und für die Antwort die Gebühr einer einfachen
Depesche derselben Beförderungsstrecke zu erlegen.
Soll die zu frankirende Antwort nach einem anderen als nach dem Aufgabe-Orte
der Ursprungs-Depesche übermittelt werden, so kommt für die Antwort-Depesche der
Tarifsatz zwischen der Aufgabe= und der Adreß- Station der Antwort zur Anwendung.
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so hat
er beizusügen: „Antwort bezahlt .. Frcs....Cts.“ und diesen Betrag einzuzahlen.
Die Frankirung der Antwort darf das Dreifache der für die Ursprungs-Depesche
erhobenen Gebühr nicht überschreiten.
Die Bestimmungs-Station zahlt den Betrag der bei der Aufgabe-Station für
die Rückantwort erhobenen Gebühr baar, in Depeschenmarken oder vermittelst einer
Kassenanweisung an den Adressaten, dem es anheimgestellt bleibt, die Antwort abzu-
senden, wann, an wen und wohin er will. Diese Antwort wird angesehen und be-
handelt, wie jede andere Depesche.
Kann die Ursprungs-Depesche nicht bestellt werden, oder verweigert der Adressat
ausdrücklich die Annahme der für die Rückantwort bestimmten Summe, so gibt die
Bestimmungs, Station dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Dienstnotiz, welche
die Stelle der Antwort vertritt. Diese Dienstnotiz enthält die Mittheilung der Um-
stände, welche die Bestellung verhindert haben, und die nöthigen Angaben, damit der
Aufgeber seine Depesche eventuell nachsenden lassen könne.
§. 20.
Weiterbeförderungs-Gebühren.
Depeschen, — recommandirt oder nicht, — welche per Post weiterzubefördern