1869. 23
sind, werden von der Ankunfts-Station als recommandirte Briefe frankirt zur Post
gegeben, ohne Kosten für den Aufgeber und den Empfänger, mit Ausschluß solcher
Depeschen, welche über das Meer hinaus zu senden sind, sei es in Folge Unter-
brechung unterseeischer Telegraphen-Linien, sei es Behufs Erreichung solcher Länder,
welche mit Europa keine telegraphische Verbindung haben. Die hierfür entfallenden
Post-Gebühren sind vom Ausgeber zu entrichten.
Im Wechselverkehr mit Frankreich werden durch die Post zu befördernde nicht
recommandirte Depeschen wie gewöhnliche Briefe zur Post gegeben und das Porto vom
Adressaten erhoben. Die Gebühren für die mitttelst der Post zu bewirkende Weiter-
beförderung retommandirter Depeschen, so wie der Depeschen mit Empfangsanzeigen
hingegen hat der Aufgeber zu entrichten, und zwar:
4 Sgr. 1. für jede am Orte posle reslante zu deponirende oder per Post inner-
halb des gleichen Staates (resp. Vereinsgebietes) zu versendende Depesche;
8 Sgr. 2c. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu versendende Depesche;
20 Sgr. 2c. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche.
Von der Adreß= Station werden diese Depeschen als recommandirte Briesfe fran-
kirt und innerhalb des Vereins als Expreßbriefe behandelt.
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel
vom Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer recommandirten Depesche oder einer
Depesche mit Empfangsanzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu
frankiren, indem er einen von der Aufgabe-Station festzustellenden Betrag hinter-
legt, worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind.
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen Sta-
tionen nach den Schiffen el vice versa ist eine besondere Zuschlagstaxe zu den tarif-
mäßigen Gebühren zu entrichten.
’ Im Ausslande findet eine Weiterbeförderung der Depeschen über die Tele-
grapenlinien hinaus in der Regel nur per Post statt. In welchen Staaten
auch Weilerbeförderungen durch expresse boten oder Estasleltlen zulässig
sind, ist bei den Telegraphen—Stationen zu erfragen.
Bei Vereins- und internalionalen Depeschen, die per Post weiterzube-
fördern sind, ist eine streckenweise Beförderung durch Telegraphen der
innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebieles gelegenen Eisenbahnen
nicht statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher evenl. von der
letzten Bundes— Telegraphenstation unmittelbar der Post zur Weitlerbeförde-—
rung übergehen.