Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

24 1869. 
Im internen Verkehr hot der. Aufgeber einer per Post weiterzubefördern- 
den Depesehe die  wirklichen Postgebühren von 5 1/2 Sgr. (1Sgr. Porto, 2 Sgr. 
Recommandationsgebühr und 2 1/2 Sgr. Expressbestellgebühr zu enrichten, 
wofür die Depesche von der Adress- Station als recominondirler Expressbrief 
frankirt wird. 
Depeschen, welche im internen Verkehr „Bahnhol resinni· adressirit 
sind, werden in Bezug auf die Gebühren ebenso wie „posle reslonle De- 
peschen behandelt. In beiden Fällen sind die obigen Gebühren mit Ausschluss 
der Expressbestellgebühr, also 3. Sgr. „vom Aufgeber zu erheben. 
§. 21. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. . erstattet. 
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren für die 
bereits durchlaufene Strecke den betheiligten Vewaltungen; die übrigen ausländi- 
schen und besonderen Gebühren werden dem Ausgeber reslituert. 
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, 
muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Bestimmungs-Station er- 
folgen, wofür die tarifmäßigen Gebũhren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird 
ihm per Post Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Ausschluß. 
so hat er die Antwort zu frankiren.  
Die erlegten Gebühren für die Depesche, deren Bestellung unterdrückt wird, 
werden nicht restituirt. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich 
zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren. 
Im internen Verkehr betragen die im Alinea 2 erwähnten Gebühren 21 Sgr. 
§. 22. 
Verfahren bel der Adreß-Station. 
Die. Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreß- Station ausge- 
fertigt, in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche er- 
halten und mit dem Siegel der Station versehen. 
Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden so schleunig als möglich 
beslellt. Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch
	        
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