Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 29 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
  
Viertes Stück vom Jahre 1869. 
VI. Verordnung 
vom 22. Januar 1869, betreffend die Festsetzung der preise für die in der 
Fürstlichen Oberherrschaft an Staatsunterthanen zum eigenen Bedarf abzu- 
gebenden Brennhölzer. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die durch die Verordnung vom 
12. Januar 1866 (Gesetzsammlung 1866 S. 9) festgesetzte Brennholztaxe aufgehoben. 
Die Preise der in der Fürstlichen Oberherrschaft an Staatsunterthanen zumeigenen 
Bedarf abzugebenden Brennhölzer werden fortan alljährlich durch die Finanz-Abtheilung 
des Fürstlichen Ministeriums festgesetzt. 
Rudolstadt, den 22. Januar 1869. 
Färstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung XXX. 6 
Ausgegeben in Rudolstadt den 30. Jannar 1869.
	        
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