32 1869
F. 1. *
Wer unbesugter Welse Bäume oder Sträucher beschädigt, insbesondere Bäume
anhackt, Wurze Ani lebender Bäume oder grüne Aeste abschneidet oder abreißt, wird,
insoweit ülcht st. 281 des Strafgesepbuchs binschlägt, abgesehen von der Verp ichtung
zum Ersatze des gestifteten Schadens, mit einer Geldbuße von 5 Sgr. = 17) Kr. bis
zu 5 Thlr. = 8 Fl. 45 Kr. bestraft.
Wurde die Beschädigung an Culturpflanzen vorgenommen, so darf die Strafe
nicht unter 15 Sgr. = 521 Kr. herabsteigen.
Fahrläslige Beschödigungen von Bäumen öder Strälchern sind mit einer Strafe
von 5 Sgr. = 17) Kr. bis zu 1 Thaler = 1 Fl. 45 Kr. zu ahnden.
8. 2.
Die Vorschrist der Verordnung vom 26. April 1850, das Einbringen von Lese,
holz betreffend, (Ges.-S. S. 341) sob Ziff. 6, wonach beim Leseholzholen, wenn
hierzu Erlaubnißscheine ausgestellt werden, die betreffenden Personen diese Scheine
stets bei sich füyren und auf Verlangen vorzeigen müssen, wird hiermit dahin erweitert,
daß auch beim Rechen und Einbringen von Streu und Gras die betreffenden Personen
ihre Erlaubnißscheine, dafern solche ausgeebe werden, bei sich zu führen und auf
Verlangen den Forstbeamten vorzuzeigen hab
Zuwiderhandlungen beoen diese Jorfänle werden mit 5 bis 20 Sgr. — 17) Kr.
bis 1 Fl.10 Kr. geahndet
5. 3.
Das Abfahren von Forstproducten 9 Nachtzeit ist bei einer Strase von 5 Sgr.
— 17 Kr. bis zu 1 Thaler = 1 Fl. 45 Kr. verboten.
Rudolstadt, den 12. Februar 1869.
Fürstl. Schwarzt. Dinisterium.
Bertra