1869. 61
& XII. Verordnung
vom 20. April 1869, die Aufbewahrung und den Verkauf von
Streichzündhölzchen betreffend.
Die mehrfachen Unglücksfälle, die neuerdings durch Unvorsichtigkeiten bei der
Aufbewahrung und Behandlung von Streichzündhölzchen entstanden sind, veran-
lassen Uns, auf die Verwarnungen vom 28. Jan. 1840, 2. Sept. 1846, 27. Nov.
1859 und 14. Der. 1864 zurückzuweisen (cir. .„M 5 des hiesigen Wochenblattes
vom Jahre 1840, „M 36 vom Jahre 1846, J8 49 vom Jahre 1859, 100
vom Jahre 1864 und .)4 50 des Frankenhäuser Intelligenzblattes vom Jahre 1859).
Außerdem verordnen Wir mit höchster Genehmigung Serenissimi auf Grund
des §. 2 des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-S. 1855, S. 48) was folgt:
8. 1.
Der Verkauf von Streichzũündhölzchen ist nur in festen Verkaufsstellen (offenen
Läden) gestattet. Vom Hausirhandel sind die Streichzündhölzer ausgeschlossen
(cl. &. 24 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1864 zum Gewerbe-Gesetz
vom 8. April desselben Jahres).
8. 2.
Die Aufbewahrung von Streichzündhölzchen zum Zweck des Verkaufs oder
Verbrauchs darf nur in feuerfesten Gefäßen von Mctall, Stein, Thon oder
dergleichen erfolgen, auch müssen diese Gefäße so angebracht und aufgestellt sein,
daß sie für Kinder möglichst unzugänglich sind.
8. 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Geldbuße bis
zu 17 Fl. 30 Kr. — 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.
Rudolstadt, den 20. April 1869.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Ketelhodt i. V.