Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

66 1869. 
Anweisung für die — im Norddeuis chen Zunde. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18 der Maaß und Gewichts-Ordnung 
für den Norddeutschen Bund erläßt die Normal-Eichungs-Kommission die nachstehenden 
Vorschriften über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die sonstige Be- 
schaffenheit der vom 1. Jannar 1872 ab im öffentlichen Verkehr geltenden und bereits 
vom 1. Jannar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maaße und Gewichte, sowie 
über die von Seiten der Eichungsstellen bei der Eichung dieser Maaße und Gewichte 
innezuhaltenden Fehlergrenzen. 
  
I. Kängenmnaße. 
S. 1. 
Zulässige Maaßr und Bezeichnung. 
Zur Ech Fwanso sind Maaße von folgenden Längen: 
Met 
; * oder 1 Dekameter, 
Meter, 
Meter, 
Meter, 
0,5 Meter oder 5 Deeimeter oder 50 Centimeter, 
0,2 Meter oder 2 Decimeter oder 20 Centimeter, 
0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeter. 
Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit den vollen Namen, die in der obigen 
Zusammenstellung angegeben sind, geschehen. Welche der metrischen Bezeichnungen 
in den Fällen, wo in der obigen Reihe mehrere nebeneinander aufgestellt sind, anzu- 
wenden sei, bleibt dem Belieben überlassen. Bei einem Maaße von 10 Meter Länge 
kann auch der volle Name „Kette“, bei einem Maahe von 1 Meter Länge und seinen 
oben zugelassenen Vielfachen und Bruchtheilen auch der volle Name „Stab“ aufge- 
tragen werden, doch muß in jedem Falle eine der obigen metrischen Bezeichnungen 
voranstehen. 
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