Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 73 
Die Bezeichnung ist entweder auf dem Maaße selbst einzugraviren oder aufzu- 
schlagen, was bei Blechmaaßen auch auf einer aufgelötheten Zinnstelle geschehen kann, 
oder auf einem aufgelötheten Schilde anzubringen, welches letztere an einer Stelle durch 
einen zu stempelnden Zinntropfen mit dem Maaße zu verbinden ist. 
Bei Maaßen, welche aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehen, 
sind die Löthstellen mit Zinntropfen zur Ausschlagung des Stempels zu versehen, sofern 
die Löthfuge eine unmittelbare Stempelung nicht gestattet. 
§. 10. 
Unzulässige Maaße. 
Unzulässig sind alle Maaße, welche den vorstehenden Vorschristen nicht entsprechen, 
insbesondere Maaße aus Zinkblech; solche mit gewölbter Bodenfläche; Maaße mit 
Blechring stakt der Stifte zur Begrenzung des Flüssigkeitsspiegels; Maaße, bei denen 
der Flüssigkeitsspiegel durch den oberen Rand begrenzt werden soll, sofern die Grenz- 
linie nicht parallel zum Boden liegt, oder nicht in eine Ebene fällt. 
S. 11. 
Eichung und Fehlergrenze der Flüssigkeitsmaaße. 
Das Eichen hat unter Beobachtung der in der Instruklion angegebenen Vor- 
schriften zu erfolgen, und es kann nur dann zur Steimpelung geschritten werden, wenn 
eine größere Abweichung von dem Eichungsnormale oder von dem Sollinhalte im Mehr 
oder Weniger nicht stattfindet, als die folgende: 
bei Maahen von 20 L. bis 1 1L. höchstens h0 des Sollinhaltes 
0.5 I, bis 0,2LI. „ 2 
1I. bis 002I. „ 11% 
S. 12. 
Eichuny der Fässer. 
Nur solche Fässer dürfen überhaupt zur Bestimmung des Rauminhalts zugelassen 
werden, welche hinsichtlich der Haltbarkeit ihrer Konstruktion und ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit untadelhaft sind. 
Der Jnhalt ist durch das in der Instruction angesührte Verfahren zu bestimmen 
und bis auf #0 des Fassungsraumes mit Abrundung auf Zehntheile des Liters an- 
zugeben. 
* Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesesammlung XXI. 15
	        
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