74 1869.
8. 13.
Stempelung der Flössigkeits-Maaße und Fässer.
Die Beglaubigung der bis zum Rande gefüllten Flüssigkeitsmaaße erfolgt durch
zwei diametral gegenüber auf oder dicht unter dem Rande angebrachte Stempel, die
der Maaße mit Ausflußöffnungen durch Stempelung dicht unter dem unteren Rande
jeder solchen Oeffnung; die der Stiftenmaaße durch Stempelung des äußerlich für jeden
Stift vorhandenen Zinntropfens.
Bei jedem aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehenden Maaße
sind die auf den Löthfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln; die Böden der
Blechmaaße an zwei diametral gegenüber liegenden Stellen.
Bei Fässern ist auf dem einen Boden, oder bei kleineren Fässern statt dessen auf
dem Umfange, der Inhalt in Liter (bezüglich Zehntheil Liter) unter Beisetzung des
Buchstabens L., außerdem die Nummer des Eichregisters und die Jahreszahl der
Eichung, sowie der Stempel der Eichungsstelle einzubrennen.
III. Hohlmaaße für trochene Gegenstände.
S. 14.
Zulässige Maaße.
Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Maaße werden nur in folgenden Gefäßen
zur Eichung und Stempelung zugelassen:
1 Hektoliter oder 1 Faß
1 oder 0.5 Hektoliter oder 1 Scheffel
1Hektoliter oder 1 Scheffel
20 Liter
10 »
5 7“
2 77
1u
1 oder 0,5 Liter
4
7
0, r