1869. 75
1 Liter
0, 1 «
III «
0,05»
Bezüglich der allgemeinen Eigenschaften zuzulassender Maaße dieser Art gelten
analog dieselben Bestimmungen, wie sle in §. 5 für Flüssigkeitsmaaße getroffen sind.
8. 15.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar bei den 3 größeren
Maaßen durch 1 II., 0,5 H. oder # I. und 3 II., wobei auch das volle Wort zulässig
ist und der deutsche Name 1 Faß, 1 Schefsel, 1 Scheffel beigesetzt werden kann, für
die kleineren Maaße durch die im vorhergehenden Paragraphen angeführten Zahlen
und Brüche unter Zufügung von L oder Liter zu erfolgen.
Sofern die Bezeichnung bei hölzernen Maaßen erst durch die Eichungsstelle er-
folgen soll, wird sie nur durch die Buchstaben II. oder I, und die erforderlichen Zahlen
ausgeführt.
§S. 16.
Material.
Die für den Verkehr zulässigen Maaße können in allen gestatteten Größen von
Schwarzblech oder Kupferblech oder von Holz angesertigt sein.
§S. 17.
Form.
Alle Maahe dieser Art bis zum 7 Liter herab und die nach der Halbirungstheilung
abgestuften kleineren müssen in Form eines Cylinders ausgeführt sein, bei welchem im
Allgemeinen 3 zu 2 als das Verhältniß des Durchmessers zur Höhe zu Grunde gelegt is.
Da es aber bei der Herstellung solcher Maaße schwierig ist, dieses Verhältniß in
voller Schärse inne zu halten, so sind Abweichungen bis zu 3 pCt. für Maaße von
1 HI. bis 1 L. und Abweichungen bis zu 5 pCt. für die kleineren Maahe in Mehr oder
Weniger gegen die richtige Dimension des Durchmessers nachgelassen.
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Durchmesser:
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