Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 75 
1 Liter 
0, 1 « 
III « 
0,05» 
Bezüglich der allgemeinen Eigenschaften zuzulassender Maaße dieser Art gelten 
analog dieselben Bestimmungen, wie sle in §. 5 für Flüssigkeitsmaaße getroffen sind. 
8. 15. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar bei den 3 größeren 
Maaßen durch 1 II., 0,5 H. oder # I. und 3 II., wobei auch das volle Wort zulässig 
ist und der deutsche Name 1 Faß, 1 Schefsel, 1 Scheffel beigesetzt werden kann, für 
die kleineren Maaße durch die im vorhergehenden Paragraphen angeführten Zahlen 
und Brüche unter Zufügung von L oder Liter zu erfolgen. 
Sofern die Bezeichnung bei hölzernen Maaßen erst durch die Eichungsstelle er- 
folgen soll, wird sie nur durch die Buchstaben II. oder I, und die erforderlichen Zahlen 
ausgeführt. 
§S. 16. 
Material. 
Die für den Verkehr zulässigen Maaße können in allen gestatteten Größen von 
Schwarzblech oder Kupferblech oder von Holz angesertigt sein. 
§S. 17. 
Form. 
Alle Maahe dieser Art bis zum 7 Liter herab und die nach der Halbirungstheilung 
abgestuften kleineren müssen in Form eines Cylinders ausgeführt sein, bei welchem im 
Allgemeinen 3 zu 2 als das Verhältniß des Durchmessers zur Höhe zu Grunde gelegt is. 
Da es aber bei der Herstellung solcher Maaße schwierig ist, dieses Verhältniß in 
voller Schärse inne zu halten, so sind Abweichungen bis zu 3 pCt. für Maaße von 
1 HI. bis 1 L. und Abweichungen bis zu 5 pCt. für die kleineren Maahe in Mehr oder 
Weniger gegen die richtige Dimension des Durchmessers nachgelassen. 
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Durchmesser: 
15
	        
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