1869. 77
Bei den Dauben oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten
Eisenringen zu verbinden.
Ueber die zweckmäßigste Herstellung dieser Sicherungsmaßregeln und über die
Befestigung der Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen.
5. 19.
Unzulästige Maaße.
Von der Eichung und Stempelung auszuschließen sind alle den vorstehenden
Vorschriften nicht entsprechenden Maaße. Detail= Bestimmungen hierüber enthält
die Instruktion.
8. 20.
Eichung und Fehlergrenze.
Beim Eichen sind die in der Instrufktion angegebenen Vorschriften zu befolgen,
und es darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit
dem Eichungsnormale entweder im Mehr oder Minder eine größere Abweichung von
demselben oder dem Sollinhalte nicht stattfindet, als:
für eine Maaß- bei Maaßen aus bei Maaßen aus
dröße von Metall Holz
1 II. bis 1 II. x#0 des Sollinhaltes 23o des Sollinhaltes
20 L. bis 11. kzo „ « Ih» «
0,5!«.bi60,2l«.-k0» » ,zo,, »
kl«.bi60,051«.—kz«« » Ja» «
§ 21.
mpelung.
Alle Maaße aus Blech 15 so zu stempeln, wie dies für die Flüssigkeitsmaaße
öleicher Herstellungsart in §. 13 vorgeschrieben ist. Sind Handhaben vorhanden, so
ist bei jeder ein Niet zu stempeln, um zu vermeiden, daß durch Anbringung solcher
Handhaben nach dem Eichen die Form des Maaßes verändert werden kann.
Alle hölzernen Hohlmaaße für trockene Körper sind an drei gleichmäßig von einander
abstehenden Stellen auf dem oberen Rande zu stempeln. Hierzu ist, wenn der volle
Stempel der Eichungsstelle wegen seiner zu großen Dimension nicht verwendbar ist, der
das allgemeine Eichzeichen enthaltende Stempel zu benutzen.
Auf der inneren Bodenfläche und der äußeren Wandfläche ist jedes hölzerne Maaß
mit dem vollen Stempel zu versehen.