Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 77 
Bei den Dauben oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten 
Eisenringen zu verbinden. 
Ueber die zweckmäßigste Herstellung dieser Sicherungsmaßregeln und über die 
Befestigung der Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen. 
5. 19. 
Unzulästige Maaße. 
Von der Eichung und Stempelung auszuschließen sind alle den vorstehenden 
Vorschriften nicht entsprechenden Maaße. Detail= Bestimmungen hierüber enthält 
die Instruktion. 
8. 20. 
Eichung und Fehlergrenze. 
Beim Eichen sind die in der Instrufktion angegebenen Vorschriften zu befolgen, 
und es darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit 
dem Eichungsnormale entweder im Mehr oder Minder eine größere Abweichung von 
demselben oder dem Sollinhalte nicht stattfindet, als: 
für eine Maaß- bei Maaßen aus bei Maaßen aus 
dröße von Metall Holz 
1 II. bis 1 II. x#0 des Sollinhaltes 23o des Sollinhaltes 
20 L. bis 11. kzo „ « Ih» « 
0,5!«.bi60,2l«.-k0» » ,zo,, » 
kl«.bi60,051«.—kz«« » Ja» « 
§ 21. 
mpelung. 
Alle Maaße aus Blech 15 so zu stempeln, wie dies für die Flüssigkeitsmaaße 
öleicher Herstellungsart in §. 13 vorgeschrieben ist. Sind Handhaben vorhanden, so 
ist bei jeder ein Niet zu stempeln, um zu vermeiden, daß durch Anbringung solcher 
Handhaben nach dem Eichen die Form des Maaßes verändert werden kann. 
Alle hölzernen Hohlmaaße für trockene Körper sind an drei gleichmäßig von einander 
abstehenden Stellen auf dem oberen Rande zu stempeln. Hierzu ist, wenn der volle 
Stempel der Eichungsstelle wegen seiner zu großen Dimension nicht verwendbar ist, der 
das allgemeine Eichzeichen enthaltende Stempel zu benutzen. 
Auf der inneren Bodenfläche und der äußeren Wandfläche ist jedes hölzerne Maaß 
mit dem vollen Stempel zu versehen.
	        
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