Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1868. 70 
1 Centigramm. 
5 Milligramm. 
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Fedes zuzulassende Gewichtsstück muß mit einer regelmähig verlaufenden Ober- 
släche, an welcher eine absichtlich angebrachte Verletzung leicht erkennbar ist, versehen 
sein, den nachfolgenden Vorschriften in Bezug auf Bezeichuung, Form. Material und 
sonstige Beschaffenheit entsprechen und übrigens so hergestellt sein, daß der Stempel der 
Eichungsbehörde leicht angebracht und nebst der Bezeichnung in der normalen Stellung 
des Gewichtsstückes leicht erkannt werden kann. 
§. 23. 
Bezeichnung. 
Jedes Gewichtsstück muß deutlich und untrennbar die Bezeichnung seiner Schwere 
enthalten. 
Bei den die regelmäßigen Abstufungen des Decimalgewichtssystems darstellenden 
Stücken sind hierzu als Einheiten zulässig 
das Kilogramm von 50 K. bis 0,001 K. 
das Gramm von 500 G. bis 0,01 6., 
das Deeigramm 1 für die 1, 2 und 5 fachen der so benannten 
das Centigramm .. 
das Milligramm Genichssück 
das Dekagramm für Gewichtsstücke von 200 C. bis 5 G. 
Die Ramen der fünf ersten Einheiten können abgekürzt durch die Anfangsbuchstaben 
K., C., D., C., Hl. bezeichnet werden; bei dem Dekagramm ist dies, da der Buchstabe 
1 bereits für das Decigramm oben bestimmt und bei den Medicinalgewichten bercits 
eingeführt ist, unzulässig. Zur Bezeichnung der Bruchtheile sind nur Decimalbrüche 
anzuwenden. — " 
Die aus der decimalen Abstufung der Kilogramm-Reihe heraustretenden Stücke 
von 50 Pfund und # Pfund sind nur mit der Bezeichnung 50 Pl. oder & und 3 Pf. 
oder zu versehen. 
Bei allen Stücken der Kilogramm-Reihe von 50 K. bis 0,5 K. wird auch die 
alleinige Bezeichnung nach ihrem Werthe in Pfunden zugelassen.
	        
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