Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 83 
genügend tiefes Loch zum Einsetzen des Eichpfropss so anzubringen, daß derselbe darin 
sichern Halt finden kann. # 
Der dem Gewichtsstücke für beide Arten gußeiserner Gewichte etwa beigegebene 
Pfropf soll aus Blei mit ungefähr 10 pCt. Zinnzusaßz, aus Kupfer oder aus Messing 
(vergl. §. 28) bestehen, eine dem Justirloche entsprechende Gestalt haben und so 
vorbereitet sein, dah nach dem Eintreiben desselben die Stempelsläche möglichst in die 
Fläche des Gewichtes fällt. ’ 
Die Bezeichnung ist bei gußeisernen Gewichten aufzugießen. 
Gewichte aus anderen Metallen sind in der Regel massiv aus einem Stücke 
herzustellen; die Bezeichnung ist auf denselben entweder aufzugiehen, oder einzuschlagen 
oder einzugraviren. 
8. 27. 
Unzulässige Gewichtr. 
Von der Eichung und Stempelung zurückzuweisen sind Gewichtsstücke, welche in 
hrer Aussührung den oben gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, daher insbesondere 
solche aus weichen und unbesländigen Metallen, z. B. Blei, Zinn, Zink rc. und 
ähnlich beschaffenen Metallmischungen; 
ebenso nicht gehörig abgeputzte und von Formsand nicht gereinigte; 
an der Oberfläche größere Poren oder Blasenräume zeigende, auch wenn diese 
durch Kitt, Zink, Blei 2c. ausgefüllt sind; 
unterhalb mit einem vorspringenden Rande gegossene, oder zur Herstellung eines 
solchen ausgedrehte; 
mit beweglichen Handhaben, angeschraubten Knöpfen versehene; 
Einsatzgewichte, bei denen nicht jedes einzelne Stück die erforderliche Bezeichuung 
trägt. - 
8. 28. 
Eichnng und Fehlergrenze. 
Die Eichungsstellen haben jedes Gewichtsstück unter Beobachtung des in der 
Instruktion angegebenen Versahrens zu prũsen und erst dann durch den Stempel zu 
beglaubigen, wenn dasselbe höchstens um die nachsolgend angegebene Gröhe entweder 
im Zuviel oder im Zuwenig von dem Eichungsnormal abweicht:
	        
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