Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

84 1869. 
gestattele Abweichung 
Größe des a) bei Präcisions- bh) bei gewöhnlichen Handeis= 
Gewichiehũces: gewichten. aewichlen. 
50 K 25 P. 5 6. 
50 Psd. 20 „ 4 
20 k. 20 „ 4r 
10 K. 125 C. 25 D 
5 K. 625 M. 125 C 
2X. 300 „„ 60 C. 
1 K. 200 „ 40 „ 
500 6. 125 „ 25 „ 
ru 62,5,, 12.5, 
200 6. 50 „ 10 „ 
100 30 „ 6 „ 
50 „ 25 „ 5 
20 „ 15 „ 3 „ 
10 „ 10 « 2 
5 6„ 6 
* 3 „„ 
15 2 „ 
50. 1 M. 
2. 15.a 
1 „ 1 „ 
Bei Präcisionsgewichten von 5 C. bis 1 M., die einzeln möglichst genau herzustellen 
sind, ist für je 4 Stück zusammen, welche die nächst höher stehende Einheit bilden, eine 
Abweichung bis zu ro der Sollschwere dieser Einheit gestattet. 
Bei gewöhnlichem Handelsgewicht darf für das ein 5 C., zwei 2 C. und ein 1 G. 
Stück zusammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine gröhere Abweichung 
als 5 C. nicht stattfinden. 
Der Eichpfropf besteht bei den Präci sionsgewichten aus Messing, bei den 
gewöhnlichen Handelsgewichten uus Kupfertb oder aus Blei mit etwa 10 t. 
Zinnzusatz.
	        
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