1869. 87
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zehutes Stüch vom Jahre 1869.
NXV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. Juni 1869, den Wegfall der Uebergangsabgabe für Tabak
und Tabaksfabrikate, desgleichen den Eintritt der vollen Verkehrs-
freiheit mit Branntwein und Bier zwischen den Norddeutschen
Staaten und dem Großherzogthum Hessen betreffend.
In Folge des Gesetzes vom 26. Mai v. J., betreffend die Besteuerung des Tabaks
(Seite 319 des Bundegesetzblaktes), hat der Bundesrath des Norddeutschen Bundes
beschlossen, die Erhebung der Uebergangsabgabe von den aus den Süddeutschen
Staaten eingehenden Tabaken und Tabaksfabrikaten vom 1. Juli 1869 ab
einzustellen. Diele, bisher mit 20 Sgr. = 1 Fl. 10 Kr. für den Centner zu enkrichten
gewesene Uebergangsabgabe wird demnach in dem Bereiche des Norddeutschen Bundes
vom 1. Juli d. J. ab nicht mehr erhoben werden, und es tritt mit diesem Tage zwischen
den Nord= und Süddeutschen Staaten ein völlig sreier Verkehr mit Tabaksblältern
und Tabaksfabrikaten ein. Ferner wird nach Artikel 1 und 4 des Vertrags zwischen
dem Norddeutschen Bunde und Hessen vom H. April 1868, betreffend die Besteuckung
des Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile
des Großherzogthums Hessen (Bundesgesetzblatt Seite 466), und nach §F. 70 des
Gesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschie-
denen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bundes-
gesetzblatt Seite 384), ebensalls vom 1. Juli d. J. ab zwischen den Staaten des Nord-
deutschen Bundes und den verschiedenen Theilen des Großherzogthums Hessen volle
Fürsll. Schw. Nudolst. Gesetsamml. XXKN2 17
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Zuli 1869.