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Verkehrsfreiheit mit Branntwein zugelassen werden. Mit demselben Termine soll
nach einem Beschlusse des Bundesraths des Norddeutschen Bundes die Verkehrsfreiheit
mit Bier zwischen den Norddeutschen Staaten und dem Großherzogthum Hessen ein-
treten. Es hört demnach und nach Artikel 9 des vorbezeichneten Vertrages von dem
genannten Zeitpunkte ab für diesen Zwischenverkehr mit Branntwein und Bier sowohl
die Erhebung der Uebergangsabgabe, als auch die Gewährung der Ausfuhr-
vergütung auf.
Vorstehendes wird unter Bezugnahme auf den Gesetzesnachtrag vom 22. November
1867, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend (Gesetzsammlung Seite 153),
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß der Verkehr mit
dem Bezirke des Großherzoglichen Vordergerichts Ostheim, ebenso wie mit dem Herzog-
lich S. Amte Königsberg, welche hinsichtlich der indirekten Steuern mit dem König-
reiche Bahern im Verbande stehen, in den vorstehend bezeichneten Beziehungen, wie
der Verkehr mit dem Königlich Bayerschen Gebiete zu behandeln ist.
Rudolstadt, den 18. Juni 1869.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm,
Abtheilung der Finanzen.
warp.
A. Noch.
1AX700I. Ministerial-Bekanntmachung
vom 26. Juni 1869, den Auschluß eines Theils der Preußischen
Elbinsel Wilhelmsburg und der Hamburger Voigtei Moor-
wärder an den Zollverein betreffend.
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Artikels 6 des Vertrags
vom 8. Juli 1867 wegen Fortdauer des deutschen Zoll= und Handelsvereins (Bundes-
gesetzblatt Seite 91) beschlossen hat, daß die Arkikel 3 bis 5 und 10 bis 20 des ge-
dachten Vertrags wie in der Hamburgischen Voigtei Moorwärder, so auch in dem-
jenigen Theile der zur Preußischen Monarchie gehörigen Elbinsel Wilhelmsburg,