Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

88 18609. 
Verkehrsfreiheit mit Branntwein zugelassen werden. Mit demselben Termine soll 
nach einem Beschlusse des Bundesraths des Norddeutschen Bundes die Verkehrsfreiheit 
mit Bier zwischen den Norddeutschen Staaten und dem Großherzogthum Hessen ein- 
treten. Es hört demnach und nach Artikel 9 des vorbezeichneten Vertrages von dem 
genannten Zeitpunkte ab für diesen Zwischenverkehr mit Branntwein und Bier sowohl 
die Erhebung der Uebergangsabgabe, als auch die Gewährung der Ausfuhr- 
vergütung auf. 
Vorstehendes wird unter Bezugnahme auf den Gesetzesnachtrag vom 22. November 
1867, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend (Gesetzsammlung Seite 153), 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß der Verkehr mit 
dem Bezirke des Großherzoglichen Vordergerichts Ostheim, ebenso wie mit dem Herzog- 
lich S. Amte Königsberg, welche hinsichtlich der indirekten Steuern mit dem König- 
reiche Bahern im Verbande stehen, in den vorstehend bezeichneten Beziehungen, wie 
der Verkehr mit dem Königlich Bayerschen Gebiete zu behandeln ist. 
Rudolstadt, den 18. Juni 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm, 
Abtheilung der Finanzen. 
warp. 
A. Noch. 
  
1AX700I. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 26. Juni 1869, den Auschluß eines Theils der Preußischen 
Elbinsel Wilhelmsburg und der Hamburger Voigtei Moor- 
wärder an den Zollverein betreffend. 
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Artikels 6 des Vertrags 
vom 8. Juli 1867 wegen Fortdauer des deutschen Zoll= und Handelsvereins (Bundes- 
gesetzblatt Seite 91) beschlossen hat, daß die Arkikel 3 bis 5 und 10 bis 20 des ge- 
dachten Vertrags wie in der Hamburgischen Voigtei Moorwärder, so auch in dem- 
jenigen Theile der zur Preußischen Monarchie gehörigen Elbinsel Wilhelmsburg,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.