90 1869.
X XVII. Ministerial-Verordnung
vom 30. Juni 1869, betreffend die Ausstellung von Todtenscheinen,
Geburtsscheinen * Ehezeugnissen in Bezug auf Angehörige der
Thüringischen Staaten.
Nachdem die Regierungen von Sachsen= Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg- Gotha, Schwarzburg Rudolstadt, Schwarz=
burg= Sondershausen, Rcuß . L. und Reuß j. L. sich über eine Vereinfachung des
amtlichen Verkehrs bei der gegenseitigen Ausfertigung und Zusendung von Todten-
scheinen und Taufzeugnissen, sowie über den Austausch von Ehezeugnissen verständigt
haben, so wird unter Abänderung. der Verordnungen vom 26. Febr. 1858 (Gesetzsamml.
1858, Seite 8) und vom 30. November 1860 (Gesetzsammlung 1860, S. 111),
soweit diefelben sich auf Angehörige der genannten Thüringischen
Staaten beziehen, verordnet, was folgt:
8. 1.
Bescheinigungen über das in dem Fürstenthum erfolgte Ableben von Angehörigen
anderer Thüringischer Staaten (Todtenscheine), sowie Taufzeugnisse für die von An-
gehörigen anderer Thüringischer Staaten in den hiesigen Landen geborenen Kinder,
werden vom 15. Juli d. J. ab von dem ausfertigenden Pfarramte nicht mehr wie
bislang durch Vermittelung der Landrathsämter und des. Ministeriums, sondern, ohne
die bisberige Legalisirung, unmittelbar und dirert an die auswärkige Bezirks-
behörde gesendet, unter welcher der Heimathsort des Verstorbenen bezüglich des ge-
borenen Kindes belegen is.
Von demselben Zeitpunkte ab haben sämmtliche-Pfarrämter des Landes bei Trau-
ungen von Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Thüringischen Staate haben
oder nehmen werden, Ehezeugnisse auszustellen und dieselben an die Bezirksbehörde
dieses Wohnortes der Eheleute einzusenden.
§S. 2.
Als solche Bezirksbehörden gelten:
1) für das Großherzogthum Sachsen = Weimar Eisenach, die Groß-
herzoglichen Bezirksdirectoren zu Weimar, Apolda, Eisenach, Dermbach und
Neustadt a. O