Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1 8 6 9. 66 
XIX. Minssterinl-Bekanntmachung 
vom 7. Juli 1869, den von den Thüringischen Regierungen — mit 
Ausnahme von Sachsen- Meiningen — wegen Einführung der Frei- 
zügigkeit für die Aerzte 2c. abgeschlossenen Vertrag betreffend. 
Die Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg= 
Gotha, Schwarzburg= Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L. und 
Reuß j. L. haben auf dem Wege schriftlicher Verhandlung die Uebereinkunft getroffen, 
daß die, einem dieser Staaken angehörigen, in ihrem Heimathsstaate mit günstigem 
Erfolge von der zuständigen Stelle geprüften und zur Praxis zugelassenen Aerzte, 
Wundärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer und Thierärzte zur Ausübung ihres Berufs 
sowie zur Niederlassung in sämmtlichen vorgenannten Vereinsstaaten behufs der Aus- 
übung der Praxis innerhalb der in ihrem Heimathsstaate ihnen eingeräumten Befug- 
nisse unter den, für den Inländer geltenden Bestimmungen berechtigt sein sollen, ohne 
daß indeß durch ihre Niederlassung an sich in ihren bisherigen Heimathsverhältissen 
elwas geändert wird. 
Nubo#kkkadt, den 7. Jull 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.