fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

#. 30. Nur die Besitzer von fünf und mehr Aktien sind in der Ge- 
neral-Versammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird in folgendem 
Verhdltniß ausgeübt: 
a) für fünf bis fünfzig Aktien auf jede fünf Aktien Eine Stimme; 
b) für die Altien, welche Jemand uͤber die Zahl von fü hinaus besit, 
bis zu fünfhundert Aknen auf jede zehn Aktien Eine Sümme, und soll 
für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünfhunderr hinaus 
besitzt, ein Stimmtecht nicht ausgeuͤbt werden. Hiernach kommen dem 
Besitzer von fuͤnfhundert und mehr Aktien fuͤnfundfuͤnfzig Stimmen zu. 
8. 40. Die Aktionaͤre koͤnnen sich in Verhinderungsfaͤllen durch andere 
stimmberechtigte Aktiondre vertreten lassen, antheilberechtigte Handlungshaͤuser 
aber durch ihre Prokuratraͤger, Gemeinden und oͤffentliche Institute durch ihre 
Repräsentanten, Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre 
Ehemänner, wenn diese Vertreter auch nicht Aknondre sind. Mehr als fünf- 
undfünfzig Symmen kann ein Einzelner in der Eigenschaft als Bevollmächtig- 
ter bei der General-VTersammlung in keinem Falle abgeben. 
9 4 DOen Vorsstz in der General-Versammlung führt der Prästdent, 
resp der Bice-Präsident des Administrarionsrathes. 
#. 42. Der Vorsitzende der General-Versammlung designirt deren Pro- 
kokollführer, wenn sie nichr vorzieht, ihn zu erwählen 
Das Protokoll wird von dem PVors zenden, dem Protokollführer, den 
gegenwärtigen Mirgliedern der Direktion und von densenigen Aktiondren unter- 
schrieben, welche dies in der Versammlung verlangen. 
Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Aktionre 
zur Mitrvollziehung des Protokolls ernennen. 
#. 43. Alle Wahlen und Beschlüsse der General-Versammlung fun- 
den, vorbehaltlich der in den . 31. und 2. enthaltenen Bestimmungen, nach 
absoluter Stimmenmehrheit Staitt; sind die Stimmen gleich, so entscheidet 
der Vorsitzende. Die Wahl der Direkrion und des Administrationsrathes 
2 durch geheime Stimmenabgabe, und zwar die Wahl der Direktion 
zuerst. 
8. 44. Bei Wahlen und bei allen Beschluͤssen, die sich auf persoͤnliche 
Verhaͤltnisse beziehen, kann von denjenigen Aktionaͤren, welche in Dienstverhaͤlt- 
nissen zur Direktion oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimm- 
recht nicht ausgeübt werden. Die Direktoren können bei der Wahl des Admi- 
nistrationsrathes das Stimmrecht nicht ausüben; sie können jedoch für den 
Wahlakt die Vollmachten, welche sie etwa von Indern besitzen, einfach über- 
tragen. Sofern dem vom Staate ernanmen Mitgliede der Direkrion die 
Ausübung des Stimmrechtes des Staates (7. 35.) mit übertragen worden, 
findet 5## die obige Beschränkung auf dasselbe nicht Anwendung. 
45. Die Direktion ist besugr, die Beschlutznahme über diesenigen 
Anncq° bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen, weiche nicht von onrr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.