1871. 73
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1871.
XVII. Verordnung
des Fürstlichen Ministeriums vom 2. Juni 1871, die Beschaffenheit
der Schankgefäße betreffend.
Auf Grund des Artikels 21 des Bundesgesetzes vom 17. August 1868
(Bundes= Gesetz-Blatt S. 473) und im Einvernehmen mit den sämmtlichen Re-
gierungen des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins wird mit höchster Geneh-
migung Serenissimt über die Beschaffenheit der Schankgefäße hierdurch Folgendes
verordnet:
S. 1.
Die für den Ausschank von Wein und Bier in Wirthschaften bestimmten
Gefäße jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschliffenen, eingeschnittenen oder
eingebrannten Strich versehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefäßes auf
einer horizontalen Ebene den Soll- Inhalt begrenzt.
Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gefäße, deren Soll-Inhalt
einer der von der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 für den
öffentlichen Verkehr zugelassenen Maaßgrößen (§. 5. der Eich-Ordnung vom 16. Juli
1869 — Beilage zu .#3 32. des Bundesgesetzblattes —) entspricht.
Schankgefäße von 4, 3# und 1 Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung
ihres Inhalté.
Färstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsamml. XXXII. 12
Ausgegeben in Rudolstadt am 16. August 1871.