Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 69 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1872. 
  
I. Verordnung 
vom 29. December 1871, eine Erweiterung der Verordnung vom 
27. Juni 1870 über die polizeiliche Aumeldung Fremder und 
nen Anziehender (Ges.-S. S. 38) betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Erweiterung der Ver- 
ordnung vom 27. Juni 1870, welche die polizeiliche Anmeldung nur der 
Fremden und neu Anziehenden vorschreibt, Nachstehendes verorduct: 
8. 1. 
Es sind 
1) Vermiether von Wohnungen oder Schlasstellen, beziehungsweise deren 
Stellvertreter den An- und Abzug ihrer Miether, 
2) Dienstherrschaften den Antritt und Abzug ihrer Dienstboten und 
Hausofficianten, # 
3) Arbeitgeber (Handwerker, Geschäfts= und Fabrikinhaber) die An- 
nahme und Entlassung ihrer Arbeiter, Lehrlinge, Gesellen und 
Gewerbegehülsen innerhalb der ersten 24 Stunden der Ortspolizei- 
behörde anzumelden verpflichtte. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIII. 10 
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Jannar 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.