Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

8 1873. 
II. Gesetz 
vom 10. Februar 1873, die Feststellung der Schornsteinfegerlöhne 
betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags beschlossen, die Vorschrift der erneuerten allgemeinen Feuer-Ord- 
nung für die Fürstliche Oberhernschast vom 6. Februar 1828, Abschnitt U. Satz 7 
über die Höhe der Schlotfegerlöhne dahin abzuändern, 
daß dem Schlotfeger für das Kehren und Fegen der Feueressen in Ermange- 
lung eines Uebereinkommens zwischen den Betheiligten diejenigen Lohnsätze 
zu gewähren sind, welche Unser Ministerium für einzelne Ortschaften und 
ganze Bezirke allgemein festsetzt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. Februar 1873. 
(L. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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