Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stüch vom Jahre 1873. 
I. Gesetz 
vom 10. Februar 1873, den Wegfall der dem Fürstlichen Hause 
Schwarzburg-Rudolstadt zustehenden lehnsherrlichen Berechtigungen 
betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
I. Ueber Aufhebung der Lehnöherrlichkeit. 
8. 1. 
Die Uns zustehende Lehnsherrlichkeit über alle in Unserem Fürstenthume befind- 
lichen Lehen mit allen daraus abfließenden Berechtigungen, insbesondere dem Heim- 
fallsrechte, sowie mit allen von lehnshemlicher Seite gegen das Lehn oder den 
Vasallen zu erfüllenden Verpflichtungen, wird ohne Entschädigung ausgehoben. 
8. 2 
Dagegen werden auch Unsere Vasallen von den Uns, als Lehnshertn, durch 
den Lehnseid oder das Lehnsgelöbniß übemommenen Verpflichtungen entbunden. 
Furstl. Schw.= Rudolst. Gesebsammlung XXXIV. 1. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 19. Februar 1873.
	        
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