1873. 93
deshalb vom Eingang einer Anfechtungeklage das Ministerium sofort in Kenntniß
zu setzen, welches die Inhibirung der Ausführung des Ausschlußerkenntuisses alsbald
anorduet.
8. 17.
Derjenige, welcher das Ausschlußerkenntniß erwirkt hat, ist unbeschadet der Be-
stimmungen in §. 16 dem Staate gegenüber berechtigt, die Rechte aus dem für
krastlos erklärten Papiere geltend zu machen.
Derselbe kann die Ausstellung einer neuen Schuldverschreibung oder, insofern
inzwischen eine Ausloosung derselben stattgesunden hat, die Auszahlung des Nominal.
werths verlangen.
Die Ausstellung der neuen Schuldverschreibung geschiebt in der Form und mit
der Bezeichnung eines Duplicats.
Der neuen Schuldverschreibung ist auch eine neue Zinsleiste beizugeben.
Zinsscheine werden derselben nur auf die Zeit beigefügt, für wälche sie vor
der Kraftloserklärung des Papiers noch nicht ausgegeben waren. Stakt noch nicht
ausgegebener Zinsscheine, welche inzwischen bereits fällig geworden sind, kann der
Antragsteller deren Geldwerth beanspruchen.
& 18.
Sind Jemandem Zinsscheine von einer Staatsschuldverschreibung der in KF. 1
angegebenen Art auf irgend eine Weise abhanden gekommen, so ist ihm deren Be-
trag nach dem Eintritte der für solche Scheine laufenden Verjährung auf seinen An-
trag aus der Staalekasse auszuzahlen, wenn
1) er vor Ablauf der Verjährungszeit den Verlust der Scheine bei dem Auf-
gebotsgerichte (§. 2) unter Beobachtung der Vorschriften in §. 4 dieses Ge-
setzes angemeldet und bescheinigt hat und wenn
2) innerhalb der Verjährungszeit der abhanden gekommene Schein nicht bei der
Staatskasse vorgelegt und bezahlt worden ist.
Ueber die Stakthastigkeit eines solchen Antrags hat das Aufgebotsgericht (§. 2),
erforderlichen Falls nach vorheriger Sachuntersuchung, zu entscheiden, wobei die Vor-
schristen in S. 5 Anwendung finden.